Gesellschafterdarlehen richtig gestalten: Steuerliche und rechtliche Fallstricke

Stand: September 2026

Benötigt eine GmbH zusätzliche Liquidität, stellen Gesellschafter häufig selbst Geld zur Verfügung.

Das erscheint zunächst unkompliziert: Statt das Stammkapital zu erhöhen oder eine Bankfinanzierung aufzunehmen, gewährt der Gesellschafter seiner eigenen Gesellschaft ein Darlehen.

Gesellschafterdarlehen sind tatsächlich ein flexibles Finanzierungsinstrument. Sie bewegen sich jedoch an der Schnittstelle zwischen Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht.

Gerade wenn die Gesellschaft später in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, zeigt sich häufig, dass ein vermeintlich einfaches Darlehen ganz andere rechtliche Folgen hat als eine gewöhnliche Bankfinanzierung.

1. Darlehen oder Eigenkapital?

Zunächst muss entschieden werden, in welcher Form der Gesellschafter Kapital zur Verfügung stellt.

Grundsätzlich kommen insbesondere in Betracht:

  • Einlage in das Eigenkapital,
  • Kapitalerhöhung,
  • Einzahlung in die Kapitalrücklage,
  • oder Gesellschafterdarlehen.

Ein Gesellschafterdarlehen bleibt zivilrechtlich grundsätzlich Fremdkapital.

Die Gesellschaft erhält Geld und schuldet dem Gesellschafter dessen Rückzahlung sowie gegebenenfalls vereinbarte Zinsen.

Dies bietet gegenüber einer Eigenkapitalzuführung zunächst Flexibilität.

Die spätere Rückzahlung ist grundsätzlich einfacher als die Rückgewähr echten Eigenkapitals.

Diese zivilrechtliche Einordnung darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Insolvenzrecht Gesellschafterdarlehen bewusst anders behandelt als gewöhnliche Fremdfinanzierungen.

2. Ein schriftlicher Darlehensvertrag sollte selbstverständlich sein

Auch bei einer Ein-Personen-GmbH oder einer familiengeführten Gesellschaft sollte ein Gesellschafterdarlehen schriftlich vereinbart werden.

Der Vertrag sollte insbesondere regeln:

  • Darlehensbetrag,
  • Auszahlung,
  • Verzinsung,
  • Zinsfälligkeit,
  • Laufzeit,
  • Tilgung,
  • Kündigungsrechte,
  • Sicherheiten,
  • gegebenenfalls Rangrücktritt,
  • und Voraussetzungen einer vorzeitigen Rückzahlung.

Der häufig anzutreffende Ansatz

„Das ist meine eigene GmbH – wir brauchen keinen Vertrag“

ist steuerlich und rechtlich unnötig riskant.

Gerade Jahre später muss nachvollzogen werden können, ob eine Zahlung

  • Darlehen,
  • Einlage,
  • Entnahme,
  • Ausschüttung,
  • oder Verrechnung über das Gesellschafterkonto

darstellen sollte.

3. Konditionen müssen steuerlich nachvollziehbar sein

Geschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter werden steuerlich besonders kritisch geprüft.

Das gilt auch für Darlehensverträge.

Die Konditionen sollten deshalb grundsätzlich einem Fremdvergleich standhalten.

Zu betrachten sind insbesondere:

  • Zinshöhe,
  • Laufzeit,
  • Tilgung,
  • Bonität der Gesellschaft,
  • Sicherheiten,
  • Nachrang,
  • und sonstige Vertragsbedingungen.

Unangemessene Konditionen können zu steuerlichen Korrekturen führen.

Bei Kapitalgesellschaften ist insbesondere zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung ziehen für die Angemessenheit von Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter grundsätzlich den Fremdvergleich heran.

Dies gilt in beide Richtungen:

Ein unangemessen hoher Zins zugunsten des Gesellschafters kann ebenso problematisch sein wie eine Gestaltung, die wirtschaftlich nicht mehr dem Verhalten fremder Dritter entspricht.

4. Muss ein Gesellschafterdarlehen verzinst werden?

Eine Verzinsung ist gesellschaftsrechtlich nicht zwingend.

Steuerlich sollte jedoch geprüft werden, warum ein Gesellschafter seiner Gesellschaft Kapital unverzinslich oder zu ungewöhnlich günstigen Konditionen zur Verfügung stellt.

Bei natürlichen Personen kann ein unverzinsliches Darlehen andere steuerliche Konsequenzen haben als bei Darlehen zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften.

Bei internationalen Konzernstrukturen kommen zusätzlich die Fremdvergleichsregeln des Außensteuerrechts hinzu.

Eine pauschale Antwort auf die Frage

„Welcher Zinssatz ist richtig?“

gibt es deshalb nicht.

Maßgeblich sind insbesondere:

  • Laufzeit,
  • Rang,
  • Besicherung,
  • Kreditwürdigkeit,
  • Marktzins,
  • und wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.

Je riskanter das Darlehen, desto genauer sollte die vereinbarte Verzinsung dokumentiert werden.

5. Zinsen beim Gesellschafter: nicht immer Abgeltungsteuer

Erhält eine natürliche Person Zinsen aus einem Darlehen an ihre GmbH, sind diese grundsätzlich steuerpflichtige Kapitalerträge.

Allerdings gilt nicht automatisch der Abgeltungsteuersatz.

Ist der Darlehensgeber zu mindestens 10 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und sind die entsprechenden Zinsaufwendungen bei der GmbH steuerlich abzugsfähig, sieht § 32d EStG eine Ausnahme von der Abgeltungsteuer vor. Die Zinserträge unterliegen dann grundsätzlich dem normalen Einkommensteuertarif.

Die Finanzierung sollte deshalb stets aus beiden Perspektiven betrachtet werden:

Was kann die Gesellschaft steuerlich abziehen – und wie wird derselbe Betrag beim Gesellschafter versteuert?

6. Gesellschafterdarlehen in der Krise: entscheidender Unterschied zur Bank

Solange die Gesellschaft wirtschaftlich gesund ist und das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzahlt, fällt die insolvenzrechtliche Sonderstellung häufig kaum auf.

Das ändert sich in der Krise.

Nach § 39 InsO sind Forderungen auf Rückzahlung bestimmter Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren grundsätzlich nachrangig. Sie werden damit erst nach den gewöhnlichen Insolvenzforderungen bedient.

Praktisch bedeutet dies häufig:

Gerät die Gesellschaft in Insolvenz, ist die Rückzahlung eines unbesicherten Gesellschafterdarlehens wirtschaftlich besonders gefährdet.

Der Gesellschafter steht gerade nicht wie eine normale Bank neben den übrigen Insolvenzgläubigern.

7. Es gibt Ausnahmen vom gesetzlichen Nachrang

Die insolvenzrechtliche Regelung kennt allerdings Ausnahmen.

Der gesetzliche Nachrang gilt beispielsweise grundsätzlich nicht für einen nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der mit höchstens 10 Prozent am Haftkapital beteiligt ist.

Außerdem enthält § 39 InsO ein sogenanntes Sanierungsprivileg für bestimmte Investoren, die bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Anteile zum Zweck der Sanierung erwerben.

Diese Ausnahmen sind allerdings tatbestandlich genau zu prüfen.

Insbesondere sollte nicht vorschnell angenommen werden, eine Finanzierung falle allein deshalb unter ein Sanierungsprivileg, weil sie wirtschaftlich der Rettung des Unternehmens dient.

8. Noch gefährlicher: Rückzahlungen können zurückgefordert werden

Besonders wichtig ist § 135 InsO.

Hat die Gesellschaft ein Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt und wird später ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter die Rückzahlung unter bestimmten Voraussetzungen anfechten.

Für die Befriedigung einer Gesellschafterdarlehensforderung gilt grundsätzlich ein Zeitraum von einem Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Bei der Gewährung von Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen reicht der relevante Zeitraum grundsätzlich sogar zehn Jahre zurück.

Beispiel

Ein Gesellschafter hat seiner GmbH 300.000 Euro geliehen.

Die GmbH zahlt das Darlehen vollständig zurück.

Acht Monate später wird Insolvenzantrag gestellt.

Auch wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückzahlung möglicherweise noch sämtliche Verbindlichkeiten bedienen konnte, muss geprüft werden, ob der Insolvenzverwalter die 300.000 Euro nach § 135 InsO zurückfordern kann.

Gesellschafter sollten deshalb gerade bei sich verschlechternder Liquiditätslage nicht ohne vorherige Prüfung Darlehen zurückführen lassen.

9. Auch Bankdarlehen mit Gesellschafterbürgschaft können betroffen sein

Eine häufig übersehene Besonderheit betrifft Bankfinanzierungen.

Nimmt die Gesellschaft einen Bankkredit auf und stellt der Gesellschafter hierfür

  • eine Bürgschaft,
  • eine Grundschuld,
  • ein Wertpapierdepot,
  • oder eine andere persönliche Sicherheit,

kann die Rückzahlung des Bankdarlehens durch die Gesellschaft insolvenzrechtlich ebenfalls relevant werden.

§ 135 Abs. 2 InsO erfasst unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen der Gesellschaft an einen Dritten, wenn der Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt oder als Bürge gehaftet hat.

Der Hintergrund:

Durch die Tilgung des Bankdarlehens wird gleichzeitig der Gesellschafter von seiner persönlichen Haftung entlastet.

Gerade in Unternehmenssanierungen muss deshalb nicht nur geprüft werden, an wen gezahlt wird, sondern auch, wessen Sicherheiten dadurch frei werden.

10. Rangrücktritt ist nicht dasselbe wie Darlehensverzicht

In einer Krise wird häufig vorgeschlagen, der Gesellschafter solle mit seinem Darlehen „zurücktreten“.

Dabei muss genau unterschieden werden.

Rangrücktritt

Der Gesellschafter behält grundsätzlich seine Forderung, erklärt jedoch, dass diese gegenüber bestimmten anderen Gläubigern nachrangig erfüllt werden soll.

Forderungsverzicht

Der Gesellschafter gibt seine Forderung ganz oder teilweise auf.

Beide Maßnahmen haben völlig unterschiedliche rechtliche, bilanzielle und steuerliche Folgen.

Ein Rangrücktritt sollte deshalb nicht lediglich aus einem Satz bestehen wie:

„Der Gesellschafter tritt mit seiner Forderung hinter alle anderen Gläubiger zurück.“

Die konkrete Formulierung kann Einfluss darauf haben,

  • ob die Verbindlichkeit bilanziell weiterhin zu passivieren ist,
  • ob Überschuldung beseitigt werden kann,
  • wann Zahlungen zulässig sind,
  • und welche steuerlichen Folgen eintreten.

11. Steuerliche Folgen eines Forderungsverzichts

Verzichtet ein Gesellschafter auf seine Darlehensforderung, können sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch beim Gesellschafter steuerliche Folgen entstehen.

Auf Gesellschaftsebene kann durch den Wegfall einer Verbindlichkeit grundsätzlich ein Ertrag entstehen.

Soweit der Forderungsverzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, müssen zusätzlich die Regeln zur verdeckten Einlage berücksichtigt werden.

Beim Gesellschafter stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Verlust der Darlehensforderung steuerlich berücksichtigt werden kann.

Diese Frage ist insbesondere bei Beteiligungen natürlicher Personen komplex.

12. Darlehensverlust kann nachträgliche Anschaffungskosten auslösen

§ 17 Abs. 2a EStG regelt ausdrücklich, dass Darlehensverluste unter bestimmten Voraussetzungen zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung gehören können.

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Darlehensgewährung oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt nach dem Gesetz regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen unter den gleichen Umständen nicht gewährt oder bei Eintritt der Krise zurückgefordert hätte.

Die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung kann daher Jahre später entscheidende steuerliche Bedeutung erhalten.

13. Besonders problematisch: Ein zunächst normales Darlehen wird in der Krise stehen gelassen

Ein Darlehen kann zunächst zu vollständig fremdüblichen Bedingungen gewährt worden sein.

Verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft später erheblich, stellt sich die Frage, ob ein fremder Gläubiger das Darlehen gekündigt und zurückgefordert hätte.

Lässt der Gesellschafter es dennoch stehen, kann ab diesem Zeitpunkt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung eintreten.

Der BFH hat hierzu entschieden, dass bei einem in der Krise stehen gelassenen Darlehen für § 17 EStG grundsätzlich der Teilwert der Forderung beim Eintritt in die Krise maßgeblich ist.

Das ist praktisch bedeutsam.

Ist die Darlehensforderung beim Eintritt der Krise wirtschaftlich bereits weitgehend wertlos, kann der später steuerlich berücksichtigungsfähige Betrag deutlich unter dem ursprünglichen Nennwert liegen.

14. Deshalb muss der Kriseneintritt dokumentiert werden

Diese Rechtsprechung führt zu einer wichtigen praktischen Konsequenz:

Bei Gesellschafterdarlehen sollte nicht erst im Insolvenzfall geprüft werden, wann die Krise eingetreten ist.

Relevant können beispielsweise sein:

  • Liquiditätsplanungen,
  • Bankkorrespondenz,
  • Mahnungen,
  • gekündigte Kreditlinien,
  • Jahresabschlüsse,
  • Sanierungsgutachten,
  • Gesellschafterbeschlüsse,
  • Rangrücktritte,
  • Stundungsvereinbarungen,
  • oder Protokolle der Geschäftsführung.

Anhand dieser Unterlagen kann später festgestellt werden, wann ein fremder Kreditgeber sein Darlehen möglicherweise nicht mehr unverändert stehen gelassen hätte.

15. Forderungsverzicht mit Besserungsschein

In Sanierungen findet sich häufig ein Mittelweg:

Der Gesellschafter verzichtet zunächst auf seine Darlehensforderung, soll aber wieder Zahlungen erhalten, falls sich die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft später verbessert.

Dies wird regelmäßig als Besserungsschein oder Besserungsabrede bezeichnet.

Auch diese Gestaltung hat eigenständige steuerliche Folgen.

Der BFH hat mit Urteil vom 19. November 2024 unter anderem entschieden, dass ein Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen sein kann und nicht erst dann, wenn endgültig feststeht, dass die Besserungsbedingung nicht mehr eintreten wird.

Gerade bei Sanierungen sollten Besserungsabreden deshalb nicht ohne steuerliche Prüfung formuliert werden.

16. Gesellschafterdarlehen können die Insolvenzreife beeinflussen

Ein Darlehen erhöht zunächst die Liquidität der Gesellschaft.

Gleichzeitig entsteht jedoch grundsätzlich eine Rückzahlungsverbindlichkeit.

Bei der Prüfung einer möglichen Überschuldung ist deshalb zu unterscheiden, ob eine gewöhnliche Darlehensforderung vorliegt oder ein wirksamer Rangrücktritt vereinbart wurde, der insolvenzrechtlich entsprechend berücksichtigt werden kann.

Das häufige Argument

„Der Gesellschafter fordert das Geld ohnehin nicht zurück“

genügt nicht.

Entscheidend ist die rechtliche Gestaltung.

17. Darlehensrückzahlung und Geschäftsführerhaftung

Ist der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer, treffen zwei Rollen aufeinander:

Als Gesellschafter möchte er möglicherweise sein Darlehen zurückerhalten.

Als Geschäftsführer muss er jedoch die Interessen und gesetzlichen Pflichten der Gesellschaft beachten.

Besteht bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, können Zahlungen zusätzlich den Beschränkungen des § 15b InsO unterliegen.

Eine Darlehensrückzahlung kann dann nicht nur anfechtbar sein, sondern zugleich Haftungsrisiken für den Geschäftsführer auslösen.

Gerade Gesellschafter-Geschäftsführer sollten deshalb in der Krise keine Rückzahlungen an sich selbst veranlassen, bevor die insolvenzrechtliche Situation geklärt ist.

18. Auch Verrechnungskonten können wirtschaftlich Darlehen darstellen

Gesellschafterfinanzierungen entstehen nicht immer durch einen klassischen Darlehensvertrag.

In vielen mittelständischen Unternehmen existieren Gesellschafter-Verrechnungskonten.

Steht auf einem solchen Konto dauerhaft eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, kann wirtschaftlich ebenfalls eine Darlehensbeziehung vorliegen.

Umgekehrt kann die Gesellschaft eine Forderung gegen den Gesellschafter haben.

Solche Konten sollten regelmäßig abgestimmt werden.

Insbesondere sollte geklärt sein:

  • wem die Forderung zusteht,
  • aufgrund welcher Vorgänge sie entstanden ist,
  • ob sie verzinst wird,
  • wann sie fällig ist,
  • und ob Rückzahlungen tatsächlich erfolgen sollen.

Nicht aufgeklärte Gesellschafterkonten führen bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu vermeidbaren Diskussionen.

19. Typische Fehler bei Gesellschafterdarlehen

Besonders häufig sind folgende Fehler:

Kein schriftlicher Vertrag

Jahre später ist unklar, was ursprünglich vereinbart wurde.

Unklare Verzinsung

Zinsen werden zwar gebucht, aber nicht wirksam vereinbart.

Keine feste Laufzeit oder Kündigungsregelung

Dadurch entstehen Unsicherheiten über die Fälligkeit.

Unübliche Konditionen

Die steuerliche Fremdüblichkeit wurde nicht geprüft.

Rückzahlung trotz Unternehmenskrise

Später drohen Insolvenzanfechtung und Haftungsfragen.

Rangrücktritt aus einem Muster übernommen

Bilanzielle und insolvenzrechtliche Wirkungen sind nicht aufeinander abgestimmt.

Forderungsverzicht ohne steuerliche Prüfung

Die Sanierungsmaßnahme löst unerwartete Steuerfolgen aus.

Kriseneintritt nicht dokumentiert

Später kann die steuerliche Berücksichtigung eines Darlehensverlustes problematisch werden.

20. Welche Punkte sollte ein Darlehensvertrag mindestens regeln?

Ein sorgfältig gestalteter Gesellschafterdarlehensvertrag sollte regelmäßig enthalten:

  1. Vertragsparteien,
  2. Darlehensbetrag,
  3. Auszahlungsmodalitäten,
  4. Verwendungszweck, soweit erforderlich,
  5. Zinssatz,
  6. Zinsberechnung,
  7. Zinsfälligkeit,
  8. Laufzeit,
  9. Tilgungsplan,
  10. Kündigungsrechte,
  11. Sicherheiten,
  12. Regelungen für den Krisenfall,
  13. gegebenenfalls Rangrücktritt,
  14. Dokumentation erforderlicher Gesellschafterbeschlüsse.

Welche Regelungen tatsächlich erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Finanzierung ab.

Fazit

Gesellschafterdarlehen sind ein flexibles und häufig sinnvolles Finanzierungsinstrument.

Sie sind jedoch rechtlich kein gewöhnlicher Bankkredit.

Solange die Gesellschaft wirtschaftlich gesund ist, fallen die Unterschiede häufig kaum auf. In der Krise werden sie dagegen entscheidend:

  • Rückzahlungsansprüche können insolvenzrechtlich nachrangig sein,
  • bereits erfolgte Rückzahlungen können angefochten werden,
  • persönliche Sicherheiten des Gesellschafters können zusätzliche Konsequenzen auslösen,
  • Rangrücktritt und Forderungsverzicht haben unterschiedliche Wirkungen,
  • und der Ausfall eines Darlehens kann beim Gesellschafter komplexe steuerliche Folgen haben.

Deshalb sollte ein Gesellschafterdarlehen bereits bei seiner Gewährung sauber gestaltet werden.

Noch wichtiger ist jedoch die erneute Prüfung, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft verschlechtert.

Ein Darlehen, das bei seiner Gewährung völlig unproblematisch war, kann in der Unternehmenskrise zu einem wesentlichen steuerlichen, gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Thema werden.

Stand: September 2026.

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