Holding für Gesellschafter-Geschäftsführer: Wann sich die zusätzliche Ebene lohnt

Viele Unternehmer halten die Anteile an ihrer GmbH unmittelbar im Privatvermögen. Solange Gewinne ausgeschüttet und privat verwendet werden, ist das oft die einfachste Lösung. Anders sieht es aus, sobald Gewinne im unternehmerischen Bereich bleiben sollen – für Investitionen, Beteiligungen, einen späteren Verkauf oder die Nachfolge. Dann kann eine zwischengeschaltete Holding-GmbH erhebliche Vorteile bringen.

Das Prinzip: Gewinne steuergünstig eine Ebene höher parken

Schüttet die operative GmbH an eine Holding-GmbH aus, bleibt die Dividende bei der Holding nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG im Ergebnis zu 95 Prozent steuerfrei. Belastet werden nur 5 Prozent mit Körperschaft- und Gewerbesteuer – rund 1,5 Prozent der Ausschüttung. Fließt dieselbe Dividende direkt an den Gesellschafter, fallen Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag von zusammen 26,375 Prozent an, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer.

Voraussetzungen für die Freistellung bei der Holding:

  • Körperschaftsteuer: Beteiligung von mindestens 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres (sonst Streubesitz, § 8b Abs. 4 KStG)
  • Gewerbesteuer: Beteiligung von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a GewStG)

Ähnliches gilt für den Verkauf: Veräußert die Holding die Anteile an der Tochtergesellschaft, ist der Gewinn ebenfalls zu 95 Prozent steuerfrei (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG). Beim Verkauf aus dem Privatvermögen sind dagegen 60 Prozent des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (Teileinkünfteverfahren, § 17 EStG).

Wann sich eine Holding typischerweise lohnt

  • Reinvestition: Gewinne sollen in weitere Gesellschaften, Immobilien oder Kapitalanlagen fließen, nicht in den privaten Konsum.
  • Geplanter Verkauf: Ein Exit innerhalb der nächsten Jahre ist denkbar.
  • Mehrere Gesellschaften: Beteiligungen sollen gebündelt und Liquidität zwischen ihnen gesteuert werden.
  • Nachfolge: Anteile an der Holding lassen sich schrittweise auf die nächste Generation übertragen, ohne die operative Gesellschaft zu berühren.
  • Haftungstrennung: Angesparte Mittel liegen nicht im Haftungsbereich des operativen Geschäfts.

Wann eher nicht

Die Holding verschiebt die Besteuerung, sie hebt sie nicht auf: Wird das Geld später privat entnommen, fällt die Steuer auf der Ebene des Gesellschafters an. Wer Gewinne ohnehin laufend vollständig privat benötigt, hat von der zusätzlichen Ebene wenig. Dem stehen laufende Kosten gegenüber – ein weiterer Jahresabschluss, eigene Steuererklärungen, Offenlegung und gegebenenfalls Geschäftsführungsaufwand.

Der Weg in die Holding: Anteilstausch und Sperrfrist

Üblich ist, die bestehenden GmbH-Anteile gegen Gewährung neuer Anteile in eine Holding einzubringen. Hält die Holding danach die Mehrheit der Stimmrechte, kann dieser qualifizierte Anteilstausch auf Antrag zu Buchwerten und damit ohne sofortige Steuer erfolgen (§ 21 UmwStG).

Wichtig ist die siebenjährige Sperrfrist des § 22 Abs. 2 UmwStG: Verkauft die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren, wird der Einbringungsvorgang rückwirkend beim Gesellschafter besteuert – vermindert um ein Siebtel für jedes abgelaufene Jahr. Wer einen Verkauf bereits plant, sollte die Holding deshalb frühzeitig aufsetzen. Gehören Grundstücke zum Unternehmen, ist außerdem die Grunderwerbsteuer zu prüfen.

Fazit

Eine Holding ist kein Selbstzweck, sondern ein Werkzeug für Unternehmer, die Gewinne reinvestieren, einen Verkauf vorbereiten oder die Nachfolge ordnen wollen. Entscheidend ist, die Struktur rechtzeitig und passend zur Lebensplanung aufzusetzen – idealerweise zusammen mit Gesellschaftsvertrag, Testament und Güterstand.

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

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