Seit 2021 gibt es mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein Verfahren, mit dem Unternehmen ihre Verbindlichkeiten auch gegen den Willen einzelner Gläubiger neu ordnen können – ohne Insolvenzverfahren, ohne Insolvenzverwalter und auf Wunsch ohne öffentliche Bekanntmachung. In der Praxis wird es seltener genutzt, als es sinnvoll wäre. Der häufigste Grund: Es wird zu spät angesprochen.
Der Zeitpunkt: drohende, nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit
Der Restrukturierungsrahmen steht Unternehmen offen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO). Maßgeblich ist eine Liquiditätsprognose, in aller Regel über 24 Monate. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, kommt regelmäßig nur noch ein Insolvenzverfahren in Betracht – gegebenenfalls in Eigenverwaltung oder als Schutzschirmverfahren.
Für die Geschäftsleitung laufen dann harte Fristen: Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können zur persönlichen Haftung führen (§ 15b InsO).
Die Instrumente
- Restrukturierungsplan: Die betroffenen Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt. Der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe mindestens drei Viertel der Stimmrechte – gemessen an der Forderungshöhe – zustimmen (§ 25 StaRUG).
- Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht den Plan auch gegen eine ablehnende Gruppe bestätigen, insbesondere wenn diese nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan (§ 26 StaRUG).
- Auswahl der Betroffenen: Das Unternehmen bestimmt, wessen Rechte gestaltet werden – etwa nur Banken und Anleihegläubiger, nicht aber Lieferanten (§ 8 StaRUG).
- Stabilisierungsanordnung: Das Gericht kann Vollstreckungen und die Verwertung von Sicherheiten grundsätzlich für bis zu drei Monate aussetzen (§§ 49, 53 StaRUG).
Nicht gestaltbar sind unter anderem Forderungen von Arbeitnehmern einschließlich der betrieblichen Altersversorgung (§ 4 StaRUG). Das StaRUG eignet sich deshalb vor allem für finanzwirtschaftliche Krisen – nicht für den Abbau von Personal.
Für wen der Rahmen passt
- Das operative Kerngeschäft ist tragfähig, die Finanzierungsstruktur aber nicht.
- Die Verbindlichkeiten konzentrieren sich auf wenige große Gläubiger – Banken, Anleihegläubiger, Vermieter, einzelne Großlieferanten.
- Einzelne Gläubiger blockieren eine außergerichtliche Einigung, die die Mehrheit mittragen würde.
- Die Geschäftsleitung will die Kontrolle behalten und eine öffentliche Insolvenz vermeiden.
Die steuerliche Seite nicht vergessen
Verzichten Gläubiger auf Forderungen, entsteht ein Buchgewinn. Bei einer unternehmensbezogenen Sanierung ist dieser Sanierungsertrag unter den Voraussetzungen des § 3a EStG steuerfrei; für die Gewerbesteuer gilt § 7b GewStG. Im Gegenzug werden Verlustvorträge verrechnet. Steigt im Zuge der Sanierung ein Investor ein, droht nach § 8c KStG der Untergang von Verlustvorträgen – Sanierungsklausel und fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d KStG) können das abfedern. Diese Fragen gehören von Beginn an in die Planung, nicht in die Steuererklärung danach.
Fazit
Das StaRUG ist ein wirksames Werkzeug für mittelständische Unternehmen mit tragfähigem Kerngeschäft und belastender Finanzierung. Es verlangt aber Vorlauf: eine belastbare Liquiditätsplanung, ein Sanierungskonzept und frühe Gespräche mit den wichtigsten Gläubigern. Geschäftsleiter sind nach § 1 StaRUG ohnehin verpflichtet, Entwicklungen, die den Fortbestand gefährden können, fortlaufend zu überwachen. Wer die Warnzeichen früh ernst nimmt, behält die Wahl der Mittel.
