Stand: 29. September 2026
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bleibt in Deutschland auf hohem Niveau. Im Juni 2026 registrierten die Amtsgerichte 2.266 beantragte Unternehmensinsolvenzen – 15,8 Prozent mehr als im Vorjahresmonat. Von Januar bis Mai 2026 lag die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bereits 4,9 Prozent über dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.
Gleichzeitig hat sich das rechtliche Instrumentarium zur Bewältigung von Unternehmenskrisen in den vergangenen Jahren erheblich verändert. Eine Sanierung muss heute nicht mehr zwangsläufig innerhalb eines Insolvenzverfahrens stattfinden. Zwischen der rein außergerichtlichen Restrukturierung und dem Insolvenzverfahren steht mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – kurz StaRUG – inzwischen ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung.
Fünf Jahre nach Einführung des StaRUG zeichnet sich ab, welche Möglichkeiten das Verfahren eröffnet, an welchen Stellen Reformbedarf besteht und welche weiteren Veränderungen durch den europäischen Gesetzgeber bevorstehen.
1. Das StaRUG ist in der Sanierungspraxis angekommen
Das StaRUG ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Sein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass ein Unternehmen bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit, also vor Eintritt der eigentlichen Insolvenzreife, einen Restrukturierungsplan umsetzen kann.
Anders als bei einer rein außergerichtlichen Sanierung ist hierfür nicht zwingend die Zustimmung sämtlicher betroffener Gläubiger erforderlich. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können ablehnende Gläubiger oder sogar ganze Gläubigergruppen überstimmt werden.
Damit schließt das StaRUG die bis dahin bestehende Lücke zwischen der einvernehmlichen außergerichtlichen Sanierung und dem Insolvenzverfahren. Das Bundesjustizministerium hebt insbesondere die Möglichkeit der gerichtlichen Planbestätigung und die zeitweise Beschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen hervor.
Nach zunächst verhaltener Nutzung hat sich das StaRUG inzwischen insbesondere bei größeren finanzwirtschaftlichen Restrukturierungen etabliert. Bekannte Verfahren etwa bei Leoni, Varta und BayWa haben gezeigt, dass auch komplexe Finanzierungs- und Gesellschafterstrukturen mit Hilfe eines Restrukturierungsplans neu geordnet werden können.
Für mittelständische Unternehmen ist jedoch weniger die Größe dieser Verfahren als der dahinterstehende Grundsatz interessant:
Eine tragfähige Sanierung muss heute nicht mehr daran scheitern, dass einzelne Gläubiger eine von der Mehrheit unterstützte Lösung blockieren.
2. Fünf Jahre StaRUG: Das Gesetz wird derzeit auf den Prüfstand gestellt
Nach fünf Jahren praktischer Erfahrung wird das StaRUG derzeit evaluiert. Die Restrukturierungspraxis bewertet das Verfahren grundsätzlich als funktionierendes Sanierungsinstrument, sieht aber in verschiedenen Bereichen Änderungs- und Klarstellungsbedarf. Auch Berufsverbände haben hierzu inzwischen umfangreiche Stellungnahmen vorgelegt.
Diskutiert werden unter anderem:
- die Rechte von Gesellschaftern und Minderheitsgesellschaftern,
- die Voraussetzungen für Eingriffe in Gesellschafterrechte,
- die Bildung und Abgrenzung von Gläubigergruppen,
- der Minderheitenschutz überstimmter Gläubiger,
- die Vergleichsrechnung, mit der festgestellt wird, ob ein Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird,
- die Rolle und Haftung der Geschäftsleitung während der Restrukturierung,
- sowie die grenzüberschreitende Anerkennung von Restrukturierungsverfahren.
Ein grundlegender Systemwechsel ist derzeit nicht absehbar. Vielmehr geht es darum, ein inzwischen erprobtes Instrument weiterzuentwickeln und bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. In der Fachliteratur wird das StaRUG inzwischen überwiegend als fester Bestandteil des deutschen Sanierungsinstrumentariums behandelt.
3. Besonders wichtig: Der Zeitpunkt entscheidet über die verfügbaren Sanierungsinstrumente
Für Geschäftsleiter ist eine Unterscheidung von zentraler Bedeutung:
Solange lediglich eine wirtschaftliche Krise beziehungsweise drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, stehen grundsätzlich sämtliche Sanierungswege offen. Hierzu gehören insbesondere:
Außergerichtliche Sanierung
Verhandlungen mit Banken, Lieferanten, Gesellschaftern und sonstigen Gläubigern können ohne gerichtliches Verfahren geführt werden. Vorteil sind Flexibilität und Diskretion. Nachteil ist, dass grundsätzlich kein Gläubiger zu einem Forderungsverzicht oder einer Stundung gezwungen werden kann.
Sanierungsmoderation nach dem StaRUG
Bei einer überschaubaren Gläubigerstruktur kann ein gerichtlich bestellter Sanierungsmoderator zwischen Unternehmen und Gläubigern vermitteln. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen kann dies eine weniger formalisierte Alternative zum vollständigen Restrukturierungsverfahren darstellen. Das Bundesjustizministerium weist ausdrücklich auf diese Einsatzmöglichkeit für KMU hin.
Restrukturierungsplan nach dem StaRUG
Reicht eine einvernehmliche Lösung nicht aus, können bestimmte Forderungen, Sicherheiten und gegebenenfalls auch Gesellschafterrechte durch einen Restrukturierungsplan gestaltet werden.
Insolvenzplan und Eigenverwaltung
Ist dagegen bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten, verschiebt sich der rechtliche Rahmen. Dann kommen insbesondere Eigenverwaltung und Insolvenzplan als Sanierungsinstrumente in Betracht.
Das Zeitfenster ist deshalb entscheidend. Wer eine Unternehmenskrise frühzeitig erkennt, besitzt regelmäßig erheblich mehr Handlungsoptionen als ein Unternehmen, das erst tätig wird, wenn Löhne, Sozialversicherungsbeiträge oder Lieferantenrechnungen nicht mehr bezahlt werden können.
4. Krisenfrüherkennung wird zur Geschäftsleiterpflicht
Diese Entwicklung wird durch § 1 StaRUG flankiert.
Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen müssen fortlaufend Entwicklungen überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Werden entsprechende Entwicklungen erkannt, müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen und gegebenenfalls die Überwachungsorgane informiert werden.
Krisenfrüherkennung ist damit keine bloße betriebswirtschaftliche Empfehlung mehr.
In der Praxis bedeutet dies insbesondere, dass Unternehmen nicht ausschließlich auf die aktuelle Liquidität schauen sollten. Eine belastbare Unternehmensplanung sollte jedenfalls umfassen:
- eine laufende Liquiditätsplanung,
- eine Ergebnis- und Ertragsplanung,
- die Entwicklung wesentlicher Finanzierungsverbindlichkeiten,
- auslaufende Kreditlinien und Fälligkeiten,
- Covenant-Verletzungen,
- drohende Steuernachzahlungen und Sozialversicherungsverbindlichkeiten,
- größere Rechtsstreitigkeiten und Haftungsrisiken,
- sowie absehbare Finanzierungs- oder Refinanzierungslücken.
Gerade in der Krise kann die Dokumentation dieser Überwachung später auch haftungsrechtlich erheblich werden.
5. Die nächste große Reform kommt aus Europa
Eine besonders weitreichende Entwicklung ist 2026 auf europäischer Ebene eingetreten.
Am 30. März 2026 wurde die Richtlinie (EU) 2026/799 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts verabschiedet. Sie ist am 1. April 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.
Die Richtlinie betrifft unter anderem:
- Insolvenzanfechtungsregeln,
- Möglichkeiten zur Ermittlung und Sicherung von Vermögenswerten,
- sogenannte Pre-pack-Verfahren,
- Pflichten von Geschäftsleitern,
- Gläubigerausschüsse,
- und die europaweite Transparenz von Insolvenzverfahren.
Die Mitgliedstaaten haben grundsätzlich zwei Jahre und neun Monate Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.
Damit steht auch dem deutschen Insolvenz- und Sanierungsrecht die nächste Reformrunde bevor.
6. Pre-pack-Verfahren könnten die übertragende Sanierung verändern
Für die Sanierungspraxis besonders interessant ist das künftig europaweit vorzusehende Pre-pack-Verfahren.
Das Grundprinzip:
Der Verkauf eines Unternehmens oder Unternehmensteils wird bereits vor Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens vorbereitet und verhandelt. Nach Verfahrenseröffnung kann die Transaktion dann kurzfristig umgesetzt werden.
Die Richtlinie sieht hierfür eine Vorbereitungsphase unter Beteiligung eines gerichtlich beziehungsweise behördlich beaufsichtigten Sachwalters und anschließend eine Liquidationsphase vor. Der Schuldner soll während der Vorbereitungsphase grundsätzlich zumindest teilweise die Kontrolle über Unternehmen und Geschäftsbetrieb behalten.
Der Vorteil liegt auf der Hand:
Je länger ein Unternehmensverkauf in einem eröffneten Insolvenzverfahren dauert, desto größer ist regelmäßig das Risiko, dass Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten und andere Vertragspartner abspringen und der Unternehmenswert sinkt.
Ein gesetzlich geregeltes Pre-pack kann daher die Voraussetzungen dafür schaffen, den Geschäftsbetrieb praktisch ohne Unterbrechung auf einen Erwerber zu übertragen.
Wie genau der deutsche Gesetzgeber diese Vorgaben umsetzt und wie das neue Verfahren mit Eigenverwaltung und übertragender Sanierung verzahnt wird, bleibt abzuwarten.
7. Keine Verlängerung der deutschen Insolvenzantragsfristen durch die EU-Richtlinie
Die neue Richtlinie enthält außerdem Vorgaben zur Insolvenzantragspflicht von Geschäftsleitern. Danach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Geschäftsleiter grundsätzlich spätestens innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis oder zurechenbarer Kenntnis der Insolvenz einen Insolvenzantrag stellen.
Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass Geschäftsleiter deutscher Gesellschaften künftig drei Monate Zeit für einen Insolvenzantrag haben.
Das deutsche Recht enthält bereits deutlich strengere Insolvenzantragspflichten. Diese gelten bis zu einer etwaigen gesetzlichen Änderung fort.
Für Geschäftsleiter bleibt deshalb unverändert entscheidend, fortlaufend zu prüfen, ob bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Eine Sanierungsverhandlung beseitigt eine bereits entstandene Insolvenzantragspflicht nicht automatisch.
Gerade die Abgrenzung zwischen
drohender Zahlungsunfähigkeit – StaRUG noch möglich
und
eingetretener Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung – Insolvenzantragspflichten sind zu prüfen
gehört deshalb zu den ersten rechtlichen Prüfungen jeder ernsthaften Sanierung.
8. Auch steuerlich muss eine Sanierung von Anfang an strukturiert werden
Eine wirtschaftlich erfolgreiche Restrukturierung kann steuerlich erhebliche Folgen auslösen.
Verzichten Gläubiger beispielsweise auf Forderungen, entsteht beim Unternehmen bilanziell grundsätzlich ein Ertrag. Für sogenannte Sanierungserträge enthält § 3a EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung.
Der Bundesfinanzhof hat diese Regelungen zuletzt weiter konkretisiert. Mit Urteil vom 21. August 2025 hat der BFH unter anderem entschieden, dass bei einer Mitunternehmerschaft die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung grundsätzlich bezogen auf die Gesellschaft zu prüfen sind. Auch Sanierungserträge im Sonderbetriebsvermögen sind nach den gesetzlichen Vorgaben gesondert festzustellen.
Die steuerliche Behandlung sollte deshalb nicht erst geprüft werden, nachdem Banken und andere Gläubiger bereits auf Forderungen verzichtet haben.
Eine Sanierung ist vielmehr von Beginn an rechtlich, betriebswirtschaftlich und steuerlich gemeinsam zu strukturieren.
Dies gilt insbesondere für:
- Forderungsverzichte,
- Rangrücktritte,
- Gesellschafterdarlehen,
- Debt-to-Equity-Swaps,
- Veränderungen der Gesellschafterstruktur,
- Verlustvorträge,
- Grundstücksübertragungen,
- und den Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen.
9. Ein Sanierungskonzept ist mehr als eine Planungsrechnung
Auch außerhalb eines förmlichen StaRUG- oder Insolvenzverfahrens kommt einem nachvollziehbaren Sanierungskonzept erhebliche rechtliche Bedeutung zu.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt für einen ernsthaften Sanierungsversuch eine belastbare tatsächliche Grundlage. Ein Gläubiger darf grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners oder dessen Sanierungsberaters vertrauen; erforderlich sind jedoch jedenfalls die wesentlichen Grundlagen des Konzepts, insbesondere die Ursachen der Krise, die Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und eine nachvollziehbare Fortführungsperspektive.
Eine bloße Hoffnung auf zukünftige Liquidität genügt daher nicht.
Eine belastbare Sanierung benötigt regelmäßig:
- eine Analyse der Krisenursachen,
- einen aktuellen Liquiditätsstatus,
- eine integrierte Unternehmensplanung,
- konkrete operative und finanzielle Sanierungsmaßnahmen,
- eine belastbare Finanzierungsplanung,
- eine klare Zuordnung der Sanierungsbeiträge von Gesellschaftern und Gläubigern,
- und eine fortlaufende Überprüfung, ob die zugrunde gelegten Annahmen noch zutreffen.
10. Was bedeutet dies für mittelständische Unternehmen?
Die wichtigste Entwicklung im modernen Sanierungsrecht ist letztlich weniger ein einzelnes neues Gesetz als ein grundlegend verändertes Verständnis von Unternehmenssanierung.
Sanierung beginnt heute vor der Insolvenz.
Unternehmen sollten deshalb nicht erst reagieren, wenn Zahlungsrückstände entstanden sind. Bereits bei absehbaren Liquiditätsengpässen, Refinanzierungsproblemen oder nachhaltigen Ergebnisverlusten sollte geprüft werden,
- wodurch die Krise verursacht wurde,
- ob das Unternehmen operativ sanierungsfähig ist,
- welche Finanzierungslücke besteht,
- welche Gläubiger für eine Lösung benötigt werden,
- und welches Sanierungsinstrument für die konkrete Situation geeignet ist.
Je früher diese Prüfung erfolgt, desto größer ist der Gestaltungsspielraum.
Fazit
Das deutsche Sanierungsrecht bietet heute erheblich mehr Möglichkeiten als noch vor wenigen Jahren.
Neben der klassischen außergerichtlichen Sanierung stehen mit der Sanierungsmoderation und dem Restrukturierungsplan nach dem StaRUG Instrumente zur Verfügung, mit denen eine Unternehmenskrise bereits vor Eintritt der Insolvenzreife bewältigt werden kann. Eigenverwaltung und Insolvenzplan ermöglichen daneben auch nach Eintritt der Insolvenz eine Sanierung des Unternehmens.
Das StaRUG hat sich nach fünf Jahren Praxis grundsätzlich etabliert, wird derzeit jedoch auf Reformbedarf überprüft. Gleichzeitig wird die 2026 verabschiedete europäische Insolvenzrichtlinie in den kommenden Jahren zu weiteren erheblichen Veränderungen führen – insbesondere durch die Einführung eines gesetzlich geregelten Pre-pack-Verfahrens.
Für Unternehmer und Geschäftsleiter bleibt dabei der Faktor Zeit entscheidend:
Je früher eine Krise erkannt und strukturiert bearbeitet wird, desto größer ist die Auswahl an Sanierungsinstrumenten – und desto höher ist regelmäßig die Chance, Unternehmen und Unternehmenswert zu erhalten.
Stand: 29. September 2026. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.
