Stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter lassen sich nach § 6b EStG auf Reinvestitionen übertragen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine bei einer Personengesellschaft gebildete Rücklage auch auf Wirtschaftsgüter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien übertragen werden kann, soweit die Gesellschafter an der KGaA als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind.
Die Entscheidung
Hintergrund ist die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA: Er wird einkommensteuerlich ähnlich wie ein Mitunternehmer behandelt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Die § 6b-Begünstigung ist personenbezogen; übertragen werden kann sie daher nur in dem Umfang, in dem die begünstigten Gesellschafter an den Wirtschaftsgütern der KGaA über ihre Komplementärstellung beteiligt sind. Die auf die Kommanditaktionäre entfallenden Anteile bleiben außen vor.
Was das für die Praxis bedeutet
- In Unternehmensgruppen mit KGaA-Beteiligung erweitern sich die Möglichkeiten, Veräußerungsgewinne durch Reinvestitionen zu neutralisieren.
- Die Beteiligungsverhältnisse bei Personengesellschaft und KGaA sollten vor der Übertragung dokumentiert werden.
- Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG gelten unverändert und sollten überwacht werden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 21. 5. 2026 – IV R 21/23, veröffentlicht am 17. 9. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Oktober 2026 (Rückblick September 2026 · Ausgabe 9).
