Abfindung nach Ablauf der Abtretungsfrist fällt nicht mehr an die Gläubiger

Im Restschuldbefreiungsverfahren tritt der Schuldner seine pfändbaren Bezüge für die Dauer der Abtretungsfrist an den Treuhänder ab. Ob eine Abfindung noch darunter fällt, hängt davon ab, wann der Anspruch entsteht. Der Bundesgerichtshof stellt auf die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über sein Arbeitsverhältnis ab, bei einem gerichtlichen Vergleich also auf den Vergleichsschluss.

Die Entscheidung

Dem Schuldner war am 26. März 2025 zum 30. Juni 2025 gekündigt worden. Die dreijährige Abtretungsfrist endete am 11. Juli 2025. Am 5. August 2025 schloss er vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich mit Abfindungsregelung. Nach Auffassung des BGH wird diese Abfindung von der Abtretungserklärung nicht erfasst, weil sie erst nach Fristablauf entstanden ist. Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses sind insoweit nicht maßgeblich.

Zugleich stellt der Senat klar, dass der ehemals bestellte Insolvenzverwalter auch nach Verfahrensende befugt bleibt, eine Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen eine ablehnende Entscheidung vorzugehen. Das Amt des Treuhänders endet nicht schon mit Ablauf der Abtretungsfrist, sondern erst, wenn seine gesetzlichen Aufgaben erfüllt sind.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Schuldner: Der Entstehungszeitpunkt von Abfindungen und ähnlichen Ansprüchen entscheidet darüber, ob sie den Gläubigern zufließen.
  • Verwalter und Treuhänder: Auch nach Aufhebung des Verfahrens sollten nachträglich bekannt werdende Vermögenswerte geprüft werden.
  • Arbeitgeber: Bei Zahlungen an Arbeitnehmer in der Restschuldbefreiung ist zu klären, an wen mit befreiender Wirkung geleistet werden kann.

Fundstelle: BGH, Beschluss v. 21. 5. 2026 – IX ZB 45/25 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juli 2026 (Rückblick Juni 2026 · Ausgabe 6).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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