Seit Jahresbeginn können Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten, einen Teil ihres Arbeitslohns steuerfrei beziehen. Die sogenannte Aktivrente ist keine Rentenleistung, sondern eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG.
Die Neuregelung
Steuerfrei sind bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat, also bis zu 24.000 Euro im Jahr. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und in einer Beschäftigung steht, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt. Die Befreiung ist monatsbezogen: Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen und können nicht in andere Monate übertragen werden. Der Arbeitgeber berücksichtigt die Steuerfreiheit bereits beim Lohnsteuerabzug; darüber hinausgehender Lohn wird regulär besteuert.
Nicht begünstigt sind Selbständige und Gewerbetreibende, Minijobber, Beamte sowie Geschäftsführer, für die keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Die Regelung gilt erstmals für Arbeitslohn, der für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2025 gezahlt wird.
Was das für die Praxis bedeutet
- Familienunternehmen können erfahrene Kräfte in einer Übergangsphase mit steuerlich attraktiven Teilzeit- oder Beratungsverträgen im Arbeitsverhältnis halten.
- Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist vorab zu klären, ob Rentenversicherungspflicht besteht; ohne sie greift die Befreiung nicht.
- Wer nach Rentenbeginn freiberuflich weiterarbeiten will, sollte prüfen, ob eine Anstellung steuerlich günstiger ist.
Fundstelle: Aktivrentengesetz, in Kraft seit 1. 1. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Februar 2026 (Rückblick Januar 2026 · Ausgabe 1).
