Grunderwerbsteuer kann auch dann entstehen, wenn ein Gesellschafter selbst keinen einzigen Anteil hinzuerwirbt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass beim Erwerb eigener Anteile durch eine grundbesitzende GmbH die Beteiligungsquoten ohne diese eigenen Anteile zu berechnen sind.
Die Entscheidung
Eine städtische Gesellschaft hielt 94,444 Prozent an einer grundbesitzenden GmbH. Im Januar 2010 kaufte die GmbH eigene Anteile von einem Minderheitsgesellschafter zurück. Rechnet man die eigenen Anteile heraus, stieg die Quote der Muttergesellschaft auf rund 95,26 Prozent. Der BFH bestätigte das Finanzgericht Münster: Damit war der Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG in der damals geltenden Fassung mit der 95-Prozent-Schwelle erfüllt.
Außerdem stellte der Senat klar: Eine Anzeige an das Finanzamt beendet die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht, wenn die Angaben zu den Grundstücken vollständig fehlen. Die Steuer war daher nicht verjährt.
Was das für die Praxis bedeutet
- Seit dem 1. Juli 2021 liegt die Schwelle bei 90 Prozent. Rückkäufe, Einziehungen und Austritte von Minderheitsgesellschaftern sind vorab darauf zu prüfen, ob ein Gesellschafter rechnerisch darüber steigt.
- Das gilt auch bei mittelbaren Beteiligungen in Konzern- und Holdingstrukturen.
- Anzeigen nach §§ 18, 19 GrEStG sollten die betroffenen Grundstücke vollständig bezeichnen, damit die Festsetzungsfrist anläuft.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 22. 10. 2025 – II R 24/22, veröffentlicht am 12. 2. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief März 2026 (Rückblick Februar 2026 · Ausgabe 2).
