Die deutschen Finanzbehörden erhalten jedes Jahr zum 30. September Daten über Konten, die in Deutschland steuerpflichtige Personen im Ausland unterhalten. Grundlage ist der gemeinsame Meldestandard der OECD (Common Reporting Standard), in Deutschland umgesetzt durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz.
Die Rechtslage
Ausländische Finanzinstitute melden Angaben zu Kontoinhabern, Kontoständen und Erträgen an ihre nationale Behörde, die diese an die Wohnsitzstaaten weiterleitet. Umgekehrt übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern Daten über Konten ausländischer Steuerpflichtiger in Deutschland. Der Austausch betrifft jeweils das vorangegangene Kalenderjahr; Deutschland tauscht nach der Staatenaustauschliste des Bundesfinanzministeriums in diesem Jahr mit 118 Staaten und Gebieten aus.
Wer ausländische Erträge nicht erklärt hat, kann mit einer vollständigen Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit erlangen. Sie muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber der letzten zehn Kalenderjahre umfassen. Ausgeschlossen ist die Straffreiheit unter anderem, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste. Bei hinterzogenen Beträgen über 25.000 Euro je Tat tritt an die Stelle der Straffreiheit ein Absehen von Verfolgung gegen Zahlung eines Zuschlags (§ 398a AO).
Was das für die Praxis bedeutet
- Ausländische Konten und Depots sollten mit den eingereichten Steuererklärungen abgeglichen werden.
- Eine Berichtigung sollte vor Auswertung der Kontrollmitteilungen erfolgen; der Abgleich durch die Finanzämter kann die Selbstanzeige sperren.
- Eine Selbstanzeige sollte stets fachkundig vorbereitet werden, da eine unvollständige Erklärung keine Straffreiheit bewirkt.
Fundstelle: Automatischer Informationsaustausch (CRS), Stichtag 30. 9. 2026; § 371 AO – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Oktober 2026 (Rückblick September 2026 · Ausgabe 9).
