Baudenkmal: Abzug endet mit dem Tod

Die Steuerbegünstigung für Aufwendungen an einem selbst genutzten Baudenkmal ist an die Person gebunden, die den Aufwand getragen hat. Verstirbt sie vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, gehen die restlichen Abzugsbeträge nach § 10f EStG grundsätzlich nicht auf den Erben über.

Die Entscheidung

Die Eltern des Klägers hatten ein Baudenkmal zu gleichen Teilen erworben und zwischen 2009 und 2015 für rund 1,4 Millionen Euro saniert; ab 2016 bewohnten sie es gemeinsam mit dem Kläger. Der Vater verstarb 2017, der Sohn wurde durch Erbauseinandersetzung Alleineigentümer und machte ab 2018 die auf den Vater entfallenden Abzugsbeträge geltend. Finanzamt und FG Sachsen-Anhalt lehnten ab.

Der BFH bestätigte dies. Er stützt sich auf seine Rechtsprechung zum Verlustvortrag: Die Einkommensteuer knüpft an die Leistungsfähigkeit der einzelnen Person an; der Erbe hat keine eigenen Aufwendungen getragen. § 10f EStG ist eine personenbezogene Förderung, für die eine Nachfolgeregelung fehlt. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für den überlebenden, zusammenveranlagten Ehegatten vor (§ 10f Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG); sie ist auf andere Erben nicht übertragbar.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Bei größeren Sanierungen durch ältere Eigentümer sollte geprüft werden, wer die Aufwendungen trägt und wer Eigentümer wird.
  • Eine lebzeitige Übertragung vor Beginn der Maßnahmen kann den Abzug beim späteren Nutzer sichern.
  • Ehegatten sollten die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung im Blick behalten.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 25. 3. 2026 – X R 23/24, veröffentlicht am 25. 6. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juli 2026 (Rückblick Juni 2026 · Ausgabe 6).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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