Die Insolvenz eines Bauunternehmens befreit den Bauherrn nicht von der Pflicht, auf Verlangen eine Bauhandwerkersicherung zu stellen. Nach dem Oberlandesgericht Köln gilt das auch dann, wenn der Insolvenzverwalter bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.
Die Entscheidung
Eine Bauherrin hatte ein Unternehmen 2022 zum Pauschalpreis von rund 7,1 Millionen Euro mit Rohbauarbeiten an einem Mehrfamilienhaus beauftragt. Nach der Schlussrechnung blieben rund 723.000 Euro offen. Im Dezember 2023 wurde das Insolvenzverfahren über die Auftragnehmerin eröffnet; Ende Januar 2024 zeigte der Verwalter Masseunzulänglichkeit an. Er verlangte eine Sicherheit nach § 650f BGB. Das Landgericht Köln gab der Klage statt, das OLG wies die Berufung zurück.
Der Sicherungsanspruch steht auch dem insolventen Auftragnehmer zu. Einwände wegen Mängeln helfen dem Besteller nicht, solange Gegenforderungen weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind. Rechtsmissbräuchlich ist das Verlangen nicht: Der Kostenerstattungsanspruch des Bestellers ist nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO unmittelbar nach den Verfahrenskosten zu befriedigen. Reicht die freie Masse in diesem Rang theoretisch für etwa zwei Jahre, steht auch § 650f Abs. 7 BGB nicht entgegen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Was das für die Praxis bedeutet
- Für Bauherren: Die Kosten einer Bürgschaft und das Risiko der Erstattung sind einzuplanen; Mängel sind gesondert geltend zu machen.
- Für Insolvenzverwalter: Das Sicherungsverlangen bleibt ein wirksames Druckmittel zur Realisierung offener Werklohnforderungen.
- Liquidität prüfen: Vor einer Verweigerung sollte die voraussichtliche Massedeckung im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO bewertet werden.
Fundstelle: OLG Köln, Urteil v. 29. 1. 2026 – 7 U 38/25 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Februar 2026 (Rückblick Januar 2026 · Ausgabe 1).
