Stellt ein Betreuer für einen geschäftsunfähigen Ehegatten einen Scheidungsantrag, bedarf dies der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Bestellung eines Betreuers für das Scheidungsverfahren diese Genehmigung nicht ersetzt. Das hat unmittelbare erbrechtliche Folgen.
Die Entscheidung
Ein an Demenz erkrankter Ehemann lebte seit 2018 in einer Pflegeeinrichtung, seine Ehefrau war ins Ausland zurückgekehrt. Sein Sohn wurde zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vertretung im Scheidungsverfahren bestellt und stellte im März 2020 den Scheidungsantrag. Der Ehemann starb im Dezember 2020, bevor über die Scheidung entschieden war. Die Kinder erhielten zunächst einen Erbschein als Alleinerben; die Witwe machte ihr gesetzliches Erbrecht geltend.
Der BGH gab der Witwe recht. Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG bedarf der Scheidungsantrag des Betreuers der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Einrichtung der Betreuung und Genehmigung des Antrags sind zwei verschiedene Entscheidungen. Über die Genehmigung ist erst zu entscheiden, wenn der Betreuer anhand der Wünsche des Betreuten (§ 1821 BGB) über den Antrag entschieden hat. Ohne Genehmigung lagen die Voraussetzungen des § 1933 Satz 1 BGB nicht vor; die Witwe erbte zur Hälfte.
Was das für die Praxis bedeutet
- Betreuer sollten die Genehmigung des konkreten Scheidungsantrags ausdrücklich beantragen und nicht auf die Betreuerbestellung vertrauen.
- Wer die Nachfolge unabhängig vom Ausgang einer Scheidung regeln will, braucht ein Testament, solange er testierfähig ist.
- Erbscheine, die auf einen Ausschluss nach § 1933 BGB gestützt sind, sollten sorgfältig geprüft werden.
Fundstelle: BGH, Beschluss v. 1. 4. 2026 – XII ZB 647/24 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Mai 2026 (Rückblick April 2026 · Ausgabe 4).
