Betriebsaufgabe in der Insolvenz: Erst rechnen, dann aufteilen

Der Bundesfinanzhof hat die Reihenfolge festgelegt, in der die Einkommensteuer bei einer Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren zu behandeln ist: Zuerst wird die Steuer nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich berechnet, dann wird sie nach insolvenzrechtlichen Kriterien aufgeteilt.

Die Entscheidung

Ein Dachdecker hatte 2014 Insolvenzantrag gestellt; der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit kurz darauf nach § 35 Abs. 2 InsO frei. 2015 meldete der Schuldner sein Gewerbe nach einer Gewerbeuntersagung ab. Streitig war die Behandlung eines Übergangsverlusts beim Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Bestandsvergleich sowie des Aufgabegewinns nach § 16 Abs. 3 EStG.

Der BFH stellt klar: Die Freigabe erfasst nicht die Wirtschaftsgüter, die der Schuldner bereits vorher besaß. Wirtschaftsgüter eines Betriebs können daher verschiedenen Vermögensbereichen zugeordnet sein. Übergangs- und Aufgabegewinn werden zunächst steuerlich ermittelt und anschließend auf Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) und das insolvenzfreie Vermögen verteilt, grundsätzlich im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte. Die Freigabe macht aus Insolvenzforderungen keine Masseverbindlichkeiten. Der BFH hob das Urteil des Sächsischen FG auf und verwies die Sache zurück.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Bei Freigabe einer selbständigen Tätigkeit sollte dokumentiert werden, welche Wirtschaftsgüter vor und nach der Freigabe vorhanden waren.
  • Einnahmen und Ausgaben sind laufend dem jeweiligen Vermögensbereich zuzuordnen.
  • Eine Betriebsaufgabe im Verfahren sollte mit Blick auf die Steuerlast der Masse vorab durchgerechnet werden.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 30. 7. 2025 – X R 29/21, veröffentlicht am 5. 2. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief März 2026 (Rückblick Februar 2026 · Ausgabe 2).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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