Bundesverfassungsgericht setzt Termin zur Betriebsvermögensverschonung

Die Begünstigung von Unternehmensvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer steht erneut in Karlsruhe auf dem Prüfstand. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Pressemitteilung vom 30. Juli 2026 die mündliche Verhandlung für Dienstag, den 13. Oktober 2026, angesetzt.

Der Fall

Der Beschwerdeführer hat seine Tante beerbt. Der Nachlass bestand ausschließlich aus Privatvermögen, darunter ein Wertpapierdepot und Grundvermögen, und wurde regulär besteuert. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich unmittelbar gegen den Erbschaftsteuerbescheid und die bestätigenden Gerichtsentscheidungen, mittelbar gegen mehrere Vorschriften des ErbStG und eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes. Kern ist die Frage, ob die Verschonung beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist oder Erwerber sonstigen Vermögens gleichheitswidrig benachteiligt.

Bereits am Vortag, dem 12. Oktober 2026, verhandelt der Erste Senat im Normenkontrollverfahren 1 BvF 1/23 über Bewertungsregeln für Grundbesitz, Freibeträge und Steuersätze. Dass das Gericht mündlich verhandelt, spricht dafür, dass es die Fragen für ernsthaft klärungsbedürftig hält; der Ausgang ist offen.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Eine Entscheidung kann die Regeln für Betriebsvermögen grundlegend verändern; wann ein Urteil ergeht und ab wann es wirkt, ist nicht absehbar.
  • Geplante Unternehmensübertragungen sollten jetzt auf Zeitplan, Verschonungsvoraussetzungen und Behaltensfristen geprüft werden.
  • Bestehende Nachfolgekonzepte und Testamente mit Unternehmensvermögen sollten auf ihre Belastbarkeit bei geänderter Rechtslage durchgesehen werden.

Fundstelle: BVerfG, Az. 1 BvR 804/22, Pressemitteilung Nr. 49/2026 v. 30. 7. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief August 2026 (Rückblick Juli 2026 · Ausgabe 7).

Autorin: Adina-Julia Schröer, Rechtsanwältin, Ratingen. Steuerliche Hinweise: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Sprechen wir über Ihre Situation.

Ein vertrauliches Erstgespräch klärt, welche Gestaltung in Ihrem Fall trägt. Termine nach Vereinbarung – in Ratingen, in Burbach oder per Video.