Bundesverfassungsgericht prüft Verschonung von Betriebsvermögen

Am 13. Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (1 BvR 804/22). Für Unternehmer, die eine Übertragung planen, ist jetzt vor allem eine Frage wichtig: Wie lange kann man sich noch auf das geltende Recht verlassen?

Der Fall

Das Gericht hatte bereits 2014 die damaligen Verschonungsregeln für teilweise verfassungswidrig erklärt, ihre Fortgeltung aber bis zu einer Neuregelung angeordnet. Zugleich stellte es klar, dass die fortgeltenden Normen keinen Vertrauensschutz gegen eine bis zur Urteilsverkündung zurückwirkende Neuregelung begründen, insbesondere bei exzessiver Ausnutzung. Der Bundesfinanzhof hat die Rückwirkung der Reform 2016 auf den 1. Juli 2016 gebilligt: Der Vertrauensschutz entfiel spätestens mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestags.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Die Verhandlung selbst ändert die Rechtslage nicht. Ein Urteil dürfte erst Monate später ergehen; bis dahin ist das geltende Recht anwendbar, Rückwirkung bis zur Verkündung ist aber nicht ausgeschlossen.
  • Übertragungen, die ohnehin geplant und vorbereitet sind, können vorgezogen werden. Gestaltungen allein zur maximalen Ausnutzung der Verschonung tragen das größte Rückwirkungsrisiko.
  • Schenkungsverträge können Rückforderungsrechte für den Fall einer unerwartet hohen Steuer vorsehen; die Folgen sind vorab mit Blick auf § 29 ErbStG zu prüfen.
  • Lohnsummen- und Behaltensfristen gelten weiter und sollten in die Planung eingerechnet werden.

Fundstelle: BVerfG, Az. 1 BvR 804/22, Pressemitteilung Nr. 49/2026 v. 30. 7. 2026; BFH, Urteil v. 20. 11. 2025 – II R 7/23, veröffentlicht am 26. 3. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Oktober 2026 (Rückblick September 2026 · Ausgabe 9).

Autorin: Adina-Julia Schröer, Rechtsanwältin, Ratingen. Steuerliche Hinweise: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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