Wer 2020 Corona-Soforthilfe erhalten und sie später ganz oder teilweise zurückgezahlt hat, kann das Zuflussjahr nicht nachträglich entlasten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der rückwirkende Widerruf der Bewilligung bei der Einnahmenüberschussrechnung kein rückwirkendes Ereignis ist.
Die Entscheidung
Ein Freiberufler hatte für April bis Juni 2020 rund 10.500 Euro Niedersachsen-Soforthilfe Corona erhalten. Im Mai 2023 wurde der Bewilligungsbescheid mit Wirkung zum Gewährungstag teilweise widerrufen; der Kläger musste gut 9.200 Euro zurückzahlen. Er wollte die Hilfe im Jahr 2020 nicht versteuern. Finanzamt, Niedersächsisches Finanzgericht und BFH sahen das anders.
Die Soforthilfe ist nach dem BFH eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme; ein wirtschaftlicher Bezug zum Betrieb genügt. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt es allein auf tatsächliche Zu- und Abflüsse an. Der spätere Widerruf mit Ex-tunc-Wirkung ändert daran nichts und ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Rückzahlung wirkt sich erst im Jahr des Abflusses gewinnmindernd aus.
Was das für die Praxis bedeutet
- Einnahmenüberschussrechner sollten Rückzahlungen von Soforthilfen konsequent im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe erfassen.
- Eine Änderung des Bescheids für 2020 unter Berufung auf den Widerruf ist nicht zu erreichen.
- Fällt die Rückzahlung in ein Jahr mit geringem Gewinn, kann ein Verlust entstehen, der über den Verlustabzug zu nutzen ist.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 16. 12. 2025 – VIII R 4/25, veröffentlicht am 5. 2. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief März 2026 (Rückblick Februar 2026 · Ausgabe 2).
