D&O-Deckungsstreit: Versicherte Manager dürfen Akten einsehen

In der Insolvenz eines Unternehmens entscheidet oft die D&O-Versicherung darüber, ob ein in Anspruch genommenes Organmitglied persönlich zahlen muss. Führt der Insolvenzverwalter mit dem Versicherer einen Prozess über den Versicherungsschutz, dürfen die versicherten Personen nach dem Bayerischen Obersten Landesgericht grundsätzlich Einsicht in die Akten verlangen.

Die Entscheidung

Der Insolvenzverwalter einer Bank AG streitet vor dem Landgericht München I mit dem D&O-Versicherer über die Wirksamkeit mehrerer Vertragsnachträge; der Versicherer hatte 2022 die Anfechtung und hilfsweise den Rücktritt erklärt. Zugleich verlangt der Verwalter von einem früheren Vorstandsmitglied Schadensersatz. Dieses beantragte Einsicht in die Akte des Deckungsprozesses. Das Landgericht lehnte ab.

Das BayObLG hob den Bescheid auf. Die D&O-Versicherung ist eine Versicherung für fremde Rechnung; die Rechte aus dem Vertrag stehen nach § 44 Abs. 1 VVG der versicherten Person zu. Der Streit über den Vertragsbestand berührt daher ihre eigene Rechtsstellung und begründet ein rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO. Auf den Besitz des Versicherungsscheins kommt es nicht an. Die Justizverwaltung muss nun unter Abwägung aller Interessen neu entscheiden.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Akteneinsicht beantragen: In Anspruch genommene Organmitglieder sollten den Deckungsprozess nicht allein Verwalter und Versicherer überlassen.
  • Deckung sichern: Frühzeitig prüfen, ob Anfechtung oder Rücktritt des Versicherers den eigenen Schutz gefährden.
  • Verteidigung abstimmen: Haftungs- und Deckungsverfahren sollten strategisch aufeinander abgestimmt werden.

Fundstelle: BayObLG, Beschluss v. 18. 2. 2026 – 101 VA 160/25 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief März 2026 (Rückblick Februar 2026 · Ausgabe 2).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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