Ein Betrieb oder mehrere? Es kommt auf die Verflechtung an

Führt ein Einzelunternehmer mehrere gewerbliche Tätigkeiten, stellt sich die Frage, ob gewerbesteuerlich ein einheitlicher Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe vorliegen. Der Bundesfinanzhof hat die Kriterien präzisiert und klargestellt, dass sie auch nach dem Hinzuerwerb eines bestehenden Betriebs gelten.

Die Entscheidung

Der Kläger betrieb seit 1999 einen Großhandel mit Altmaterialien. 2013 erbte er den seit Jahrzehnten bestehenden Schrotthandel seiner Mutter und führte beide Tätigkeiten fort. Für 2017 bis 2019 ging er von zwei Betrieben aus. Das FG Düsseldorf nahm einen einheitlichen Gewerbebetrieb an.

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Maßgeblich sind die Gleichartigkeit der Tätigkeiten und ihr wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang. Je verschiedenartiger die Tätigkeiten sind, desto stärker muss der Zusammenhang sein. Das FG muss konkret feststellen, welche Materialien eingekauft, bearbeitet und verkauft wurden, welche Lieferanten- und Kundenkreise bestanden und wie Buchführung und Personal organisiert waren. Vermutungen über Synergien genügen nicht. Bedeutsam ist auch, ob der Erbe nach dem Erwerb die Strukturen zusammengeführt oder getrennt beibehalten hat.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Die Abgrenzung entscheidet unter anderem darüber, ob der Freibetrag nach § 11 GewStG einmal oder mehrfach gewährt wird und ob Gewinne und Verluste verrechnet werden.
  • Wer getrennte Betriebe anstrebt, sollte Buchführung, Konten, Personal und Außenauftritt nachweisbar trennen.
  • Beim Erwerb oder Erbe eines weiteren Betriebs sollte die Einordnung frühzeitig geprüft werden.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 28. 1. 2026 – X R 8/23, veröffentlicht am 16. 7. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief August 2026 (Rückblick Juli 2026 · Ausgabe 7).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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