Erlass möglich, wenn der Erbe nicht bereichert ist

Die Erbschaftsteuer knüpft an den Wert des Nachlasses am Todestag an. Kommt beim Erben später nichts an, kann die Steuer ausnahmsweise nach § 163 Abs. 1 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger festgesetzt werden – allerdings nur, wenn der Erbe an der fehlenden Bereicherung kein Verschulden trägt.

Die Entscheidung

Der Erblasser war 2006 verstorben. Zunächst erhielten Mutter und Schwester einen Erbschein als gesetzliche Erben; erst 2014 wurde er eingezogen, weil ein Testament den Kläger zu einem Drittel bedachte. Bis dahin hatten die Erbscheinserbinnen den Nachlass verbraucht und waren mittellos. Das Finanzamt setzte gleichwohl 28.221 Euro Erbschaftsteuer fest; das FG Düsseldorf verpflichtete es zur Festsetzung auf null.

Der BFH erkennt den Konflikt zwischen Stichtags- und Bereicherungsprinzip an und hält eine Billigkeitsmaßnahme grundsätzlich für möglich. Der Erbe muss aber darlegen und nachweisen, dass er alles Zumutbare zur Sicherung des Nachlasses getan und Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder dass dies wegen Vermögenslosigkeit der Verpflichteten aussichtslos war. Weil das FG mögliche Herausgabeansprüche nach §§ 2018 ff. BGB nicht geprüft hatte, hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Maßnahmen zur Nachlasssicherung (Erbscheinsverfahren, Kontensperren, Auskunftsverlangen) sollten zeitnah ergriffen und dokumentiert werden.
  • Herausgabe- und Wertersatzansprüche gegen Erbschaftsbesitzer sind zu verfolgen oder ihre Aussichtslosigkeit zu belegen, etwa durch Vermögensauskünfte.
  • Der Billigkeitsantrag sollte früh gestellt und mit diesen Nachweisen begründet werden.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 25. 2. 2026 – II R 1/22, veröffentlicht am 18. 6. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juli 2026 (Rückblick Juni 2026 · Ausgabe 6).

Autorin: Adina-Julia Schröer, Rechtsanwältin, Ratingen. Steuerliche Hinweise: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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