Der Erbschein bindet die Finanzverwaltung nicht unbedingt. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs haben Finanzbehörden und Finanzgerichte zwar regelmäßig vom darin ausgewiesenen Erbrecht auszugehen; bei gewichtigen Gründen für seine Unrichtigkeit müssen sie die Erbanteile jedoch selbst ermitteln.
Die Entscheidung
Der Erblasser hatte seinem Bruder und einem weiteren Erben testamentarisch bestimmte Vermögensgegenstände zugewiesen: Geldvermögen von 261.881 Euro und ein Grundstück, das die Beteiligten mit 450.000 Euro angesetzt hatten. Aus dem Wertverhältnis ergaben sich die im Erbschein ausgewiesenen Quoten von 37 und 63 Prozent. Später stellte das Finanzamt für das Grundstück einen Grundbesitzwert von 609.594 Euro fest. Der Kläger meinte, seine Erbquote liege damit nur bei rund 30 Prozent, und begehrte eine entsprechend niedrigere Erbschaftsteuer.
Das Finanzgericht blieb beim Erbschein, zumal die Beteiligten den Wert selbst vereinbart hatten. Der BFH sah darin einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht: Ein abweichender Steuerwert kann ein gewichtiger Grund sein, die Verkehrswerte der Nachlassgegenstände zu ermitteln. Er hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.
Was das für die Praxis bedeutet
- Hängen Erbquoten von Wertverhältnissen ab, sollten die Werte im Erbscheinsverfahren belastbar ermittelt werden.
- Weichen spätere Steuerwerte deutlich ab, kann es sich lohnen, die Quoten im Steuerverfahren anzugreifen.
- Einigungen der Erben über Werte, etwa in Abschichtungsvereinbarungen, sollten auch mit Blick auf die Erbschaftsteuer formuliert werden.
Fundstelle: BFH, Beschluss v. 29. 6. 2026 – II B 68/25, veröffentlicht am 16. 7. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief August 2026 (Rückblick Juli 2026 · Ausgabe 7).
