Wer sich im Erbvertrag den Rücktritt vorbehält, ist bis zur formwirksamen Ausübung gebunden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein bloßer Rücktrittsvorbehalt den Vertragserben nicht schutzlos stellt: Beeinträchtigende Schenkungen können nach dem Erbfall vom Beschenkten herausverlangt werden.
Die Entscheidung
Der Erblasser hatte 1969 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen; die gemeinsamen Kinder waren als Nacherben eingesetzt. Ein Nachtrag von 2015 sah eine Änderungsbefugnis des Überlebenden sowie ein Rücktrittsrecht vor. Zu Lebzeiten übertrug der Erblasser einer Tochter zwei Grundstücke und leistete Geldzahlungen an sie. Der Sohn verlangte Herausgabe nach § 2287 BGB. Das OLG Nürnberg wies die Klage ab, weil die Erberwartung wegen des Rücktrittsrechts ohnehin unsicher gewesen sei.
Der BGH sah das anders: Ein vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der Erberwartung nicht aus. Auch die Änderungsbefugnis half nicht, weil sie erst nach dem Tod des Erstversterbenden greifen sollte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen zurück.
Was das für die Praxis bedeutet
- Soll der Erblasser trotz Erbvertrag frei schenken können, bedarf es eines ausdrücklichen Schenkungs- oder Änderungsvorbehalts.
- Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers an der Zuwendung sollte dokumentiert werden.
- Beschenkte müssen damit rechnen, Zuwendungen nach dem Erbfall herausgeben zu müssen; bestehende Erbverträge sollten vor größeren Schenkungen geprüft werden.
Fundstelle: BGH, Urteil v. 8. 7. 2026 – IV ZR 256/25 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief August 2026 (Rückblick Juli 2026 · Ausgabe 7).
