Unternehmensbewertung: Sondereffekte gehören heraus

Einmalige Belastungen senken im vereinfachten Ertragswertverfahren nicht den Unternehmenswert. Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs sind außerordentliche Aufwendungen den Betriebsergebnissen nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG wieder hinzuzurechnen – mit der Folge eines höheren Werts für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die Entscheidungen

Im Verfahren II R 2/24 ging es um Anteile an einer Speditions-GmbH, die zum 1. Januar 2017 verschenkt wurden. Die Gesellschaft hatte Verzugszinsen auf Zollabgaben aus einem lange zurückliegenden Vorgang gezahlt. Der BFH definiert außerordentliche Aufwendungen als solche, die den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag voraussichtlich nicht beeinflussen. Ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen, ist nicht entscheidend; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Rechtsgrund, Häufigkeit und Höhe. Die Zinsen waren danach hinzuzurechnen.

Im Verfahren II R 17/23 hatte eine GmbH & Co. KG Rückstellungen für eine Kartellgeldbuße des Bundeskartellamts von 5,91 Millionen Euro gebildet. Bei der Schenkung eines Kommanditanteils 2017 rechnete das Finanzamt sie hinzu; der Wert stieg von 4,48 auf 7,03 Millionen Euro. Der BFH bestätigte das: Bußgelder mit reinem Ahndungscharakter liegen außerhalb der Rechtsordnung und sind nicht wiederkehrend.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Vor Anteilsübertragungen sollten die Ergebnisse der letzten drei Jahre auf Sondereffekte durchgesehen werden.
  • Einmalige Aufwendungen im Bewertungszeitraum mindern den Wert nicht; ein Aufschieben der Übertragung kann sich daher nicht lohnen.
  • Liegt der Ertragswert deutlich über dem Marktwert, sollte ein niedrigerer Wert durch Gutachten oder Verkäufe nachgewiesen werden.

Fundstelle: BFH, Urteile v. 6. 5. 2026 – II R 2/24, veröffentlicht am 16. 7. 2026, und v. 25. 3. 2026 – II R 17/23, veröffentlicht am 2. 7. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief August 2026 (Rückblick Juli 2026 · Ausgabe 7).

Autorin: Adina-Julia Schröer, Rechtsanwältin, Ratingen. Steuerliche Hinweise: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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