Wechselbezüglichkeit: Erst auslegen, dann vermuten

Im Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig ein und bestimmen Schlusserben. Ob der überlebende Ehegatte daran gebunden ist, hängt von der Wechselbezüglichkeit ab. Das Oberlandesgericht Zweibrücken betont den Vorrang der Auslegung vor der gesetzlichen Vermutung.

Die Entscheidung

Die Eheleute hatten sich gegenseitig zu Alleinerben und zwei Personen zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt. Der Überlebende sollte über das Vermögen frei verfügen dürfen, die Schlusserbfolge aber nicht ändern können. Später errichtete er dennoch ein neues Testament mit abweichender Erbeinsetzung.

Das OLG prüfte für jede einzelne Verfügung gesondert, ob sie wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB ist, ob also die eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Maßgeblich ist der gemeinsame Wille beider Ehegatten bei Errichtung. Die Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB greift erst, wenn die Auslegung zu keinem Ergebnis führt. Hier ergab bereits die Auslegung eine Bindung: Die Klausel, der Überlebende könne die Schlusserbfolge nicht ändern, war eindeutig, auch wenn er zu Lebzeiten frei über das Vermögen verfügen durfte. Das spätere Testament war nach § 2271 Abs. 2 BGB unwirksam.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Ehegatten sollten im Testament ausdrücklich festlegen, welche Verfügungen bindend sein sollen und welche nicht.
  • Soll der Überlebende die Schlusserbfolge anpassen dürfen, gehört ein ausdrücklicher Änderungsvorbehalt in das Testament.
  • Freie Verfügungsbefugnis zu Lebzeiten und Bindung für den Todesfall schließen sich nicht aus.

Fundstelle: OLG Zweibrücken, Beschluss v. 25. 2. 2026 – 8 W 88/25 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief März 2026 (Rückblick Februar 2026 · Ausgabe 2).

Autorin: Adina-Julia Schröer, Rechtsanwältin, Ratingen. Steuerliche Hinweise: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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