Geschwister, die gemeinsam ein Testament aufsetzen, wählen eine Form, die das Gesetz ihnen nicht zur Verfügung stellt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken lässt das Schriftstück dennoch nicht vollständig ins Leere laufen: Es kann als Einzeltestament desjenigen Bestand haben, der es eigenhändig verfasst und unterschrieben hat.
Die Entscheidung
Nach § 2265 BGB können nur Ehegatten – über § 10 Abs. 4 LPartG auch eingetragene Lebenspartner – ein gemeinschaftliches Testament errichten. Zwei Geschwister hatten gleichwohl ein „gemeinschaftliches Testament“ verfasst. Als solches war es unwirksam.
Das OLG hielt die Verfügungen aber als Einzeltestament des Geschwisters aufrecht, das die Urkunde nach § 2247 BGB eigenhändig ge- und unterschrieben hatte. Das gilt nicht nur für einseitige, sondern grundsätzlich auch für als wechselbezüglich gedachte Verfügungen, wenn der mutmaßliche Wille des Erblassers dies trägt. Eine gescheiterte Schlusserbeneinsetzung kann dabei im Wege der Auslegung bzw. Umdeutung etwa als Vor- und Nacherbschaft oder als Ersatzerbeneinsetzung mit Vermächtnis verstanden werden.
Was das für die Praxis bedeutet
- Die Aufrechterhaltung ist eine Einzelfallfrage; eine Bindungswirkung wie beim Ehegattentestament entsteht nicht.
- Wer als Geschwister, unverheiratetes Paar oder Freunde wechselseitig gebundene Regelungen will, sollte einen notariellen Erbvertrag schließen.
- Bestehende „gemeinsame“ Testamente solcher Personen sollten überprüft und neu gefasst werden.
Fundstelle: OLG Zweibrücken, Beschluss v. 22. 6. 2026 – 8 W 5/26
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juli 2026 (Rückblick Juni 2026 · Ausgabe 6).
