Erstattet die Gemeinde zu viel gezahlte Gewerbesteuer mit Zinsen, erhöhen diese Zinsen den steuerlichen Gewinn. Der Bundesfinanzhof hat zugleich bestätigt, dass die ungleiche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß ist.
Die Entscheidung
Geklagt hatte eine gewerblich tätige GbR aus den Bereichen Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung. Sie hatte für die Jahre 2013 bis 2015 Erstattungszinsen nach § 233a AO auf Gewerbesteuer erhalten und wollte diese nicht als Betriebseinnahmen versteuern. Das Finanzgericht Düsseldorf und der BFH wiesen die Klage ab.
Nach dem BFH sind Erstattungszinsen auf die Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Dass Nachzahlungszinsen nach § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind, Erstattungszinsen aber versteuert werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Zinsen gleichen den Nachteil aus, dass dem Betrieb Kapital vorenthalten wurde; der Gesetzgeber hat die Steuerpflicht nach den Gesetzesmaterialien bewusst angeordnet.
Was das für die Praxis bedeutet
- Erstattungszinsen aus Gewerbesteuerbescheiden sind im Jahr der Erfassung gewinnerhöhend zu berücksichtigen; Einwendungen allein unter Berufung auf die Asymmetrie sind aussichtslos.
- Nachzahlungszinsen auf die Gewerbesteuer bleiben dagegen nicht abziehbar.
- Bei hohen Vorauszahlungen lohnt eine rechtzeitige Anpassung an die tatsächliche Ertragslage, um Zinsläufe in beide Richtungen zu vermeiden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 26. 9. 2025 – IV R 16/23, veröffentlicht am 5. 2. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief März 2026 (Rückblick Februar 2026 · Ausgabe 2).
