Nach einem Erbfall ist das Grundbuch auf die Erben zu berichtigen. Liegt nur ein handschriftliches Testament vor, verlangt das Grundbuchamt in aller Regel einen Erbschein. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass dies auch im Zwangsberichtigungsverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Entscheidung
Der 2021 verstorbene Eigentümer hatte den Beschwerdeführer in einem handschriftlichen Testament zum Alleinerben eingesetzt. Da dieser die Berichtigung nicht beantragte, gab ihm das Grundbuchamt nach § 82 Satz 1 GBO auf, sie herbeizuführen und dafür einen Erbschein vorzulegen. Er hielt die Kosten von rund 4.400 Euro für den Erbschein und rund 2.200 Euro für die Berichtigung für unverhältnismäßig.
Das OLG wies die Beschwerde zurück. Den Nachweis der Erbfolge regelt § 35 GBO; Mitteilungen oder Ermittlungen des Nachlassgerichts genügen nicht. Weder der Berichtigungszwang noch die Gebührenregelungen verstoßen gegen Art. 14, Art. 3 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Die Belastung sei gemessen an einem Nachlass von rund 1,25 Mio. Euro gering, und das Grundbuch diene legitimen Zwecken wie Verkehrsfähigkeit und Richtigkeit der Eigentumsverhältnisse.
Was das für die Praxis bedeutet
- Ein notarielles Testament genügt zusammen mit der Eröffnungsniederschrift in der Regel als Nachweis (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) und erspart den Erbschein.
- Erben sollten die Berichtigung zügig beantragen; innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Eintragung der Erben gebührenfrei.
- Die Erbscheinskosten richten sich nach dem Nachlasswert und sollten in die Testamentsgestaltung einbezogen werden.
Fundstelle: OLG München, Beschluss v. 18. 3. 2026 – 34 Wx 325/25 e – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Mai 2026 (Rückblick April 2026 · Ausgabe 4).
