Eine Treuhandabrede über Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft verschafft dem Treugeber grunderwerbsteuerlich keine Beteiligung. Geht die Beteiligung später vom Treuhänder auf ihn über, ist das ein steuerpflichtiger Gesellschafterwechsel, ohne dass Befreiungen greifen.
Die Entscheidung
Die Kommanditisten einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG verkauften im November 2013 sämtliche Anteile an zwei Erwerber. Die Abtretung war aufschiebend bedingt; wirtschaftlich sollte der Übergang rückwirkend gelten, bis dahin hielten die Altgesellschafter die Anteile treuhänderisch für die Erwerber. Im Februar 2014 wurden die Erwerber im Handelsregister eingetragen. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, das Sächsische FG gab der Klage statt.
Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Eine Treuhandvereinbarung über Gesellschaftsanteile erfüllt nicht § 1 Abs. 2 GrEStG, weil sie keine Verwertungsbefugnis an den Grundstücken verschafft. Der Übergang der Anteile vom Treuhänder auf den Treugeber ist dagegen ein Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Da die Treuhand dem Treugeber keine Beteiligung vermittelt, scheiden die Befreiungen für den Rückerwerb (§ 3 Nr. 8 GrEStG) und bei Beteiligungsidentität (§ 6 Abs. 3 GrEStG) aus.
Was das für die Praxis bedeutet
- Treuhandlösungen als Zwischenschritt bei Anteilskäufen können zusätzliche Grunderwerbsteuer auslösen.
- Bei Erwerbsstrukturen mit Immobilienbezug sollte der zivilrechtliche Anteilsübergang zeitlich und rechtlich sauber geplant werden.
- Bestehende Treuhandverhältnisse sollten vor einer Auflösung grunderwerbsteuerlich geprüft werden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 25. 3. 2026 – II R 30/25, veröffentlicht am 2. 7. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief August 2026 (Rückblick Juli 2026 · Ausgabe 7).
