Eigentümer, die ihre Grundsteuerwertbescheide allein mit verfassungsrechtlichen Bedenken angegriffen haben, müssen einen Rückschlag hinnehmen. Der Bundesfinanzhof hält die Bewertungsregeln des Bundesmodells, das in elf Ländern gilt, für verfassungsgemäß.
Die Entscheidung
Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin gegen die Feststellung ihrer Grundsteuerwerte zum 1. Januar 2022 im Ertragswertverfahren. Der BFH wies die Revisionen zurück. Der Bund habe die Gesetzgebungskompetenz besessen. Auch materiell sei das Bewertungssystem nicht zu beanstanden: Es folge einer Verkehrswertorientierung, und der Gesetzgeber dürfe im Massenverfahren typisieren. Pauschalierte Nettokaltmieten nach Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr seien ebenso zulässig wie die Anknüpfung an Bodenrichtwerte, auch wenn dies im Einzelfall zu Über- oder Unterbewertungen führe. Als Ausgleich steht der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 220 Abs. 2 BewG offen. Das Ergebnis hatte der BFH bereits am 10. Dezember 2025 bekanntgegeben; die Urteilsgründe folgten im Januar 2026.
Was das für die Praxis bedeutet
- Einsprüche, die nur auf Verfassungswidrigkeit gestützt sind, haben vor den Finanzgerichten kaum noch Aussicht. Gegen eines der Urteile ist allerdings Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben worden.
- Erfolgversprechender ist der Nachweis eines erheblich niedrigeren Verkehrswerts, in der Regel durch ein Gutachten.
- Fehler bei Flächen, Baujahr oder Grundstücksart sollten gesondert geprüft werden.
Fundstelle: BFH, Urteile v. 12. 11. 2025 – II R 25/24 und II R 3/25, veröffentlicht am 22. 1. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Februar 2026 (Rückblick Januar 2026 · Ausgabe 1).
