Wer an einer Steuerhinterziehung beteiligt ist, haftet nach § 71 AO für die verkürzten Steuern. Die Haftung ist aber grundsätzlich akzessorisch: Ist die Steuerschuld des eigentlichen Schuldners erloschen, etwa durch Zahlungsverjährung, darf kein Haftungsbescheid mehr ergehen. Die Ausnahme für Fälle der Steuerhinterziehung gilt nach dem Bundesfinanzhof nur für Täter, nicht für bloße Teilnehmer.
Die Entscheidung
Die Klägerin war 2017 wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel rechtskräftig verurteilt worden. Gegen die beteiligte GmbH waren Einfuhrabgaben festgesetzt worden; über ihr Vermögen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Zahlungsverjährung wurde durch die Forderungsanmeldung unterbrochen, lief nach Aufhebung des Verfahrens 2011 neu und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Erst 2019 nahm das Hauptzollamt die Klägerin in Haftung.
Der BFH hob die Haftungsbescheide auf. § 191 Abs. 5 Satz 2 AO erlaubt die Haftung trotz Verjährung nur gegenüber demjenigen, der die Steuerhinterziehung begangen hat. Die eng auszulegende Ausnahme nennt Teilnehmer nicht, anders als § 71 AO selbst.
Was das für die Praxis bedeutet
- Verjährung prüfen: Bei Haftungsbescheiden nach der Insolvenz einer Gesellschaft ist zuerst zu klären, ob die Primärschuld bereits zahlungsverjährt ist.
- Tatbeitrag abgrenzen: Entscheidend ist, ob Täterschaft oder nur Beihilfe vorliegt; strafrechtliche Feststellungen sind dafür wichtig.
- Insolvenzverlauf dokumentieren: Anmeldung und Aufhebung des Verfahrens beeinflussen den Lauf der Verjährungsfrist.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 21. 4. 2026 – VII R 18/24, veröffentlicht am 16. 7. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief August 2026 (Rückblick Juli 2026 · Ausgabe 7).
