Beteiligungsmodelle, deren Anfangsverluste vor allem aus Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG stammen, sind vor der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG nicht sicher. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch solche Verluste ein Steuerstundungsmodell begründen können.
Die Entscheidung
Streitig war die Verlustverrechnung bei einer GmbH & Co. KG, die eine Windkraftanlage betreiben sollte. Die prognostizierten Anfangsverluste beruhten maßgeblich auf einem Investitionsabzugsbetrag. Der BFH stellte klar: Ein Steuerstundungsmodell kann auch dann vorliegen, wenn die Verluste auf § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Diese Verluste sind zudem bei der Nichtaufgriffsgrenze des § 15b Abs. 3 EStG (prognostizierte Verluste über 10 Prozent des aufzubringenden Kapitals) mitzurechnen, obwohl der Abzug außerbilanziell wirkt.
Das vorgefertigte Konzept muss vor der Investitionsentscheidung feststehen. Ein Gründungsgesellschafter unterliegt § 15b EStG nur, wenn er wie ein passiver Investor auftritt; wer das Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat, ist nicht betroffen. Die Sache wurde an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Was das für die Praxis bedeutet
- Verluste aus einem Steuerstundungsmodell sind nur mit künftigen Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar.
- Beteiligungsangebote, die mit hohen Anfangsverlusten durch Investitionsabzugsbeträge werben, sollten vor der Zeichnung auf § 15b EStG geprüft werden.
- Initiatoren sollten ihre Rolle bei der Konzeptentwicklung dokumentieren.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 2. 10. 2025 – IV R 14/23, veröffentlicht am 15. 1. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Februar 2026 (Rückblick Januar 2026 · Ausgabe 1).
