Fehlt nach einer Lieferung ins EU-Ausland die Gelangensbestätigung, ist die Steuerfreiheit nicht automatisch verloren. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG auch ohne diesen Beleg möglich ist.
Die Entscheidung
Ein Steuerberater verkaufte 2018 ein Fahrzeug an eine rumänische Kapitalgesellschaft. Die Käuferin holte das Fahrzeug ab und verpflichtete sich schriftlich, es nach Rumänien zu verbringen. Eine Gelangensbestätigung erhielt der Verkäufer trotz Nachfragen nie; das Fahrzeug wurde später im Inland wieder zugelassen. Finanzamt und Hessisches Finanzgericht versagten die Steuerfreiheit. Der BFH gab der Klage statt.
Vertrauensschutz setzt jedenfalls seit der Neufassung des § 17a UStDV zum 1. Oktober 2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt. Beurteilt wird die Lage im Zeitpunkt der Lieferung. Der Verkäufer hatte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen, einen Registerauszug zur Vertretungsbefugnis eingeholt, den Ausweis des Abholers kopiert und die Transportpflicht vertraglich festgehalten. Das genügte der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Was das für die Praxis bedeutet
- Bei Abholfällen sollten USt-IdNr., Vertretungsbefugnis und Identität des Abholers vor Übergabe geprüft und dokumentiert werden.
- Eine schriftliche Versicherung des Abnehmers zur Verbringung ins Ausland stärkt den Vertrauensschutz.
- Die Gelangensbestätigung bleibt der sicherste Nachweis und sollte weiterhin angefordert werden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 18. 12. 2025 – V R 3/25, veröffentlicht am 30. 4. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Mai 2026 (Rückblick April 2026 · Ausgabe 4).
