Erwartet ein insolventer Arbeitnehmer eine Steuererstattung, entscheidet nicht er selbst über die Veranlagung, sondern der Insolvenzverwalter. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass das Antragsrecht allein beim Verwalter liegt, wenn der Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört.
Die Entscheidung
Über das Vermögen eines Arbeitnehmers war 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter reichte für 2019 eine Einkommensteuererklärung ein, die eine Erstattung erwarten ließ. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, weil der Schuldner die Erklärung nicht mitunterschrieben hatte. Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt, der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.
Tragend sind drei Normen: Die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG setzt einen Antrag durch Abgabe einer Steuererklärung voraus. Mit der Eröffnung geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Verwalter über. Der Erstattungsanspruch gehört nach § 35 InsO zur Masse; der Verwalter ist sogar verpflichtet, ihn zur Massemehrung geltend zu machen. Einer Unterschrift des Schuldners bedarf es nicht.
Was das für die Praxis bedeutet
- Schuldner sollten nach Verfahrenseröffnung keine eigenen Anträge auf Antragsveranlagung stellen, sondern Unterlagen dem Verwalter zur Verfügung stellen.
- Erstattungen für Veranlagungszeiträume, deren Anspruch zur Masse gehört, fließen den Gläubigern zu und nicht dem Schuldner.
- Berater sollten klären, welche Zeiträume massebefangen sind, bevor sie Erklärungen vorbereiten.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 20. 11. 2025 – VI R 5/23, veröffentlicht am 22. 1. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Februar 2026 (Rückblick Januar 2026 · Ausgabe 1).
