Insolvenzpläne sehen häufig vor, offene Forderungen des Schuldners auf einen Treuhänder zu übertragen, der sie für die Gläubiger einzieht. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass eine solche im Plan angeordnete Abtretung wirksam ist, auch wenn der begleitende Treuhand- und Inkassovertrag berufsrechtlich angreifbar sein sollte.
Die Entscheidung
Ein Energieversorger hatte die Belieferung einer Kundin vorzeitig eingestellt und kurz darauf Insolvenzantrag gestellt. Im Verfahren in Eigenverwaltung wurde ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt. Der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan ordnete an, offene Energieforderungen zur Finanzierung eines Besserungsscheins an eine Rechtsanwaltsgesellschaft abzutreten, der der Sachwalter als Partner angehörte. Die Kundin verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO. Sie unterlag vor Landgericht und Oberlandesgericht Oldenburg; der BGH wies ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Ein etwaiger Verstoß betrifft nur den Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht die Abtretung als neutrales Verfügungsgeschäft. Die Übertragung beruht zudem unmittelbar auf dem gestaltenden Teil des Plans (§ 228 InsO).
Was das für die Praxis bedeutet
- Drittschuldner: Einwände gegen die Person des Einziehenden führen regelmäßig nicht weiter; entscheidend sind Bestand und Höhe der Forderung.
- Planersteller: Abtretungen sollten ausdrücklich im gestaltenden Teil des Plans geregelt werden.
- Treuhänder: Aufforderungsschreiben sollten auf den bestätigten Plan und dessen Rechtskraft verweisen.
Fundstelle: BGH, Beschluss v. 16. 7. 2026 – IX ZR 71/25 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Oktober 2026 (Rückblick September 2026 · Ausgabe 9).
