Wer bei einer Direktversicherung oder einer anderen Form der betrieblichen Altersversorgung zwischen Rente und Einmalbetrag wählen kann und sich für das Kapital entscheidet, erhält keinen ermäßigten Steuersatz. Der Bundesfinanzhof verneint in diesen Fällen außerordentliche Einkünfte.
Die Entscheidung
Die Klägerin hatte 2005 über ihren Arbeitgeber eine Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen; die Beiträge blieben nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. 2019 ließ sie sich statt der vertraglich möglichen Leibrente rund 44.500 Euro als Kapital auszahlen. Das Finanzamt besteuerte den Betrag nach § 22 Nr. 5 EStG zum regulären Tarif. Finanzgericht Münster und BFH bestätigten das.
Kapitalleistungen, die auf einem freien Kapitalwahlrecht beruhen, sind nach dem BFH keine Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Wer frei zwischen Rente und Kapital wählen kann, führt die Zusammenballung selbst herbei; die Kapitalisierung ist bei solchen Verträgen nicht atypisch.
Was das für die Praxis bedeutet
- Vor Ausübung eines Kapitalwahlrechts sollte die Steuerbelastung beider Varianten verglichen werden; bei Einmalzahlung wirkt die volle Progression.
- Lässt der Vertrag Spielraum beim Auszahlungszeitpunkt, kann ein Jahr mit niedrigen übrigen Einkünften die Belastung senken.
- Arbeitgeber sollten Beschäftigte in der Beratung zur Entgeltumwandlung auf diese Folge hinweisen.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 30. 10. 2025 – X R 25/23, veröffentlicht am 5. 2. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief März 2026 (Rückblick Februar 2026 · Ausgabe 2).
