Hat eine Muttergesellschaft ihre Darlehensforderung gegen eine Tochter steuerlich unwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben, ist der spätere Gewinn aus dem Erlöschen von Forderung und Verbindlichkeit voll steuerpflichtig. Die Freistellung für Wertaufholungen erfasst diesen Fall nach dem Bundesfinanzhof nicht.
Die Entscheidung
Eine deutsche GmbH war Alleingesellschafterin einer dauerhaft defizitären französischen SARL und hatte ihre Darlehensforderungen gegen die Tochter auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben; die Abschreibungen waren nach § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht zu berücksichtigen. 2012 wurde die Tochter im Wege der „transmission universelle du patrimoine“ ohne Liquidation auf die GmbH übertragen. Forderung und Verbindlichkeit erloschen durch Konfusion; da der Steuerbilanzwert der Verbindlichkeit den der Forderung überstieg, entstand ein Konfusionsgewinn.
Der BFH hält § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG in der Fassung des JStG 2008 weder unmittelbar noch analog für anwendbar. Ein Konfusionsgewinn beruht auf dem zivilrechtlichen Erlöschen der Forderung, nicht auf einer Wertaufholung nach Teilwertabschreibung. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht: Der Gesetzgeber hat nur Wertaufholungen aus Billigkeitsgründen freigestellt, keine generelle Steuerfreiheit korrespondierender Erträge gewollt. Die Vorinstanz war das Schleswig-Holsteinische FG.
Was das für die Praxis bedeutet
- Umwandlungen, Anwachsungen oder vergleichbare Vorgänge, bei denen wertberichtigte Gesellschafterdarlehen untergehen, sollten vorab steuerlich durchgerechnet werden.
- Die Steuerlast aus dem Konfusionsgewinn gehört in die Entscheidung über Zeitpunkt und Form der Umstrukturierung.
- Die Wertaufholungsregel findet sich heute in § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 11. 3. 2026 – I R 10/23, veröffentlicht am 18. 6. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juli 2026 (Rückblick Juni 2026 · Ausgabe 6).
