Wird Vermögen gegen eine lebenslange Rente übertragen, ist die Gegenleistung für die Schenkungsteuer mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Der Bundesfinanzhof hält diesen Satz auch für Zeiten niedriger Marktzinsen für verfassungsgemäß.
Die Entscheidung
Die Klägerin hatte 2019 von ihrem Onkel ein Grundstück erhalten und sich verpflichtet, ihm lebenslang monatlich 1.000 Euro zu zahlen. Im notariellen Vertrag war ein Rechnungszins von 0,5 % zugrunde gelegt. Das Finanzamt bewertete die Rente nach § 14 Abs. 1 BewG mit dem Vervielfältiger der Sterbetafel, dem ein Zins von 5,5 % zugrunde liegt, und kam so zu einem Kapitalwert von 86.904 Euro. Entsprechend höher fiel die Bereicherung aus.
Der BFH sah darin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Anders als bei den Nachzahlungszinsen nach § 233a AO gehe es nicht um den Ausgleich eines Liquiditätsvorteils, sondern um den Barwert von Verpflichtungen, die über Jahrzehnte laufen. Der Gesetzgeber dürfe hier typisieren; angesichts langfristiger Zinsschwankungen und der Zinswende ab 2022 sei der Satz nicht evident realitätsfern.
Was das für die Praxis bedeutet
- Bei gemischten Schenkungen gegen Rente wird die Gegenleistung wegen des hohen Zinses niedrig bewertet; die steuerpflichtige Bereicherung steigt.
- Vertragliche Rechnungszinsen ändern daran nichts. Übergabeverträge sollten mit dem gesetzlichen Kapitalwert durchgerechnet werden.
- Alternativen wie Nießbrauch, dauernde Last oder Kaufpreisraten sind vergleichend zu prüfen.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 14. 1. 2026 – II R 35/23, veröffentlicht am 5. 6. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juli 2026 (Rückblick Juni 2026 · Ausgabe 6).
