Für Übergabeverträge ist die Wahl der Gegenleistung auch pflichtteilsrechtlich bedeutsam. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Leibrente – selbst wenn sie durch eine Reallast am übertragenen Grundstück gesichert ist – den Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht hinausschiebt.
Die Entscheidung
Eine Mutter hatte 1995 ihrem Sohn vier Grundstücke übertragen. Er verpflichtete sich zu einer monatlichen Leibrente von 1.500 DM, die durch eine Reallast gesichert wurde; die Eigentumsumschreibung erfolgte im März 1996. Nach dem Tod der Mutter 2021 verlangte die Tochter Pflichtteilsergänzung. LG Weiden und OLG Nürnberg hielten den Fristbeginn wegen der Leibrente für gehemmt.
Der BGH hob das Urteil auf. Eine wirtschaftliche Betrachtung lehnt er ab. Entscheidend sei, ob dem Übergeber eine eigentümerähnliche Herrschaft über das Grundstück verbleibt, wie beim Vorbehaltsnießbrauch oder einem umfassenden Wohnrecht. Die Leibrente ist dagegen vom Grundstücksertrag unabhängig und vermittelt keine Nutzung; die Reallast gibt nur ein Verwertungsrecht. Die Frist war daher bei Eintritt des Erbfalls längst abgelaufen.
Was das für die Praxis bedeutet
- Wer die Frist in Gang setzen will, sollte statt eines Nießbrauchs eine Leibrente oder andere Geldleistung vereinbaren.
- Die Frist beginnt mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch; der Vollzug sollte zügig erfolgen.
- Die schenkungsteuerliche Bewertung der Rente und die Versorgung des Übergebers sind mitzuprüfen.
Fundstelle: BGH, Urteil v. 24. 6. 2026 – IV ZR 141/25 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Oktober 2026 (Rückblick September 2026 · Ausgabe 9).
