Das Nottestament vor drei Zeugen ist eine Ausnahmeform. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat klargestellt, dass die Todesgefahr stets im Verhältnis zur Erreichbarkeit eines Notars zu beurteilen ist. Wer einen Notar noch hätte hinzuziehen können, kann nicht auf die Notform ausweichen.
Die Entscheidung
Ein schwer erkrankter Patient ließ im Januar 2024 im Krankenhaus an einem Dienstagnachmittag ein Testament vor drei Zeugen aufsetzen und unterzeichnen; ein Versuch am Vortag war gescheitert. Er starb fünf Tage später. Ein Sohn beantragte einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, das Amtsgericht Duderstadt gab ihm recht.
Das OLG wies die Beschwerde zurück. Nach § 2250 Abs. 2 BGB muss objektiv oder nach der durch objektive Umstände gerechtfertigten übereinstimmenden Überzeugung der Zeugen eine so nahe Todesgefahr bestehen, dass ein Testament vor dem Notar voraussichtlich nicht mehr möglich ist. Die Arztberichte beschrieben einen kritischen Zustand, aber keine Zeichen einer unmittelbar bevorstehenden Endphase. Ein Notar wäre während der Geschäftszeiten erreichbar gewesen. Zwar muss niemand rechtzeitig testieren; die Voraussetzungen der Notform müssen aber im gewählten Zeitpunkt vorliegen.
Was das für die Praxis bedeutet
- Letztwillige Verfügungen sollten errichtet werden, solange ein eigenhändiges oder notarielles Testament ohne Weiteres möglich ist.
- Im Ernstfall sollte zunächst versucht werden, einen Notar hinzuzuziehen, auch außerhalb der üblichen Termine.
- Scheitert ein Nottestament, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Fundstelle: OLG Braunschweig, Beschluss v. 21. 1. 2026 – 10 W 79/25 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Februar 2026 (Rückblick Januar 2026 · Ausgabe 1).
