Unsicherer Rückbauanspruch wird nicht aktiviert

Bildet der Mieter eine Rückstellung für seine Rückbaupflicht, muss der Vermieter nicht spiegelbildlich eine Forderung ausweisen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Rückbauanspruch erst aktiviert wird, wenn sein Entstehen hinreichend sicher ist.

Die Entscheidung

Eine bilanzierende GmbH hatte einer anderen Gesellschaft auf Grundlage eines Rahmenmietvertrags Flächen überlassen, auf denen die Mieterin eigene Anlagen betrieb. Bei Mietende sollte die Mieterin diese Anlagen zurückbauen; sie war zugleich berechtigt, sie schon während der Mietzeit zu entfernen. Das Finanzamt verlangte für die Jahre 2009 bis 2011, dass die Vermieterin ihren Rückbauanspruch als Forderung aktiviert. Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt, der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.

Nach dem Realisationsprinzip ist eine Forderung erst zu aktivieren, wenn sie hinreichend sicher ist. Solange das Entstehen des Anspruchs ungewiss ist, scheidet eine Aktivierung aus. Hier konnte die Mieterin die Anlagen vorzeitig entfernen; dann wäre die Rückbauverpflichtung gegenüber der Vermieterin leergelaufen.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Vermieter müssen Rückbauansprüche nicht vorzeitig als Ertrag erfassen, wenn der Vertrag dem Mieter Gestaltungsspielraum lässt.
  • Eine Rückstellung beim Mieter führt nicht automatisch zu einer korrespondierenden Forderung beim Vermieter.
  • Rückbauklauseln sollten mit Blick auf die bilanzielle Behandlung auf beiden Seiten formuliert werden.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 27. 1. 2026 – IX R 33/22, veröffentlicht am 9. 4. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Mai 2026 (Rückblick April 2026 · Ausgabe 4).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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