Sagt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern im Arbeitsvertrag eine bezahlte Freistellung vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu, ist dafür eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das gilt nach dem Bundesfinanzhof auch dann, wenn am Bilanzstichtag noch keine individuelle Freistellungsvereinbarung geschlossen ist.
Die Entscheidung
Eine KG bot Führungskräften mit mindestens 25 Jahren Betriebszugehörigkeit an, sich bis zu drei Jahre vor der Regelaltersgrenze bei 70 Prozent der Bruttovergütung freistellen zu lassen. Der Anspruch war in den Anstellungsverträgen geregelt. Die KG bildete Rückstellungen für alle berechtigten Arbeitnehmer.
Der BFH bejahte die Rückstellung dem Grunde nach (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG): Die Vergütung in der Freistellungsphase ist Entgelt für bereits geleistete Dienste; der Arbeitgeber befindet sich im Erfüllungsrückstand. Die spätere Freistellungsvereinbarung regelt nur Nebenpunkte. Anders als das FG Düsseldorf verteilt der BFH den Erfüllungsbetrag aber nicht erst ab Entstehen des Anspruchs, sondern ab Beginn des Dienstverhältnisses; angerechnete Vordienstzeiten im Konzern zählen mit. Die Rückstellung ist abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG), ein Fluktuationsabschlag ist zu prüfen. Insoweit muss das FG neu entscheiden.
Was das für die Praxis bedeutet
- Vorruhestandszusagen sollten schriftlich und mit klaren Voraussetzungen in den Arbeitsverträgen geregelt sein.
- Die Rückstellung baut sich über die gesamte Beschäftigungsdauer auf, nicht erst ab Vereinbarung.
- Fluktuation und Inanspruchnahmequote sollten dokumentiert werden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 5. 2. 2026 – IV R 11/24, veröffentlicht am 2. 4. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Mai 2026 (Rückblick April 2026 · Ausgabe 4).
