Schufa-Auskunft über den Schuldner ist kein ersatzfähiger Verzugsschaden

Im Forderungseinzug gehört die Bonitätsabfrage vielerorts zur Routine. Die Kosten dafür können Gläubiger aber nicht auf säumige Schuldner abwälzen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine vorgerichtlich eingeholte Schufa-Auskunft über den Schuldner nicht als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ersatzfähig ist.

Die Entscheidung

In beiden Verfahren hatten Entsorgungsunternehmen offene Gebühren von 39,27 Euro beziehungsweise 79,98 Euro geltend gemacht. Die beauftragten Inkassodienstleister holten jeweils eine Schufa-Bonitätsauskunft ein und verlangten deren Kosten von 1,35 Euro und 1,61 Euro zusätzlich. Amtsgericht Ratzeburg und Landgericht Lübeck wiesen dies ab; der BGH bestätigte die Entscheidungen.

Nach Auffassung des Senats sind solche Auskünfte für eine erfolgreiche Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens typischerweise nicht erforderlich. Eine vorgerichtliche Bonitätsauskunft hat zudem nur geringe Aussagekraft für den späteren Vollstreckungserfolg, zumal titulierte Forderungen erst nach 30 Jahren verjähren.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Mahnwesen prüfen: Auskunftskosten sollten aus Forderungsaufstellungen, Mahnbescheidsanträgen und Klagen herausgenommen werden.
  • Inkassoverträge anpassen: Mit Dienstleistern sollte geregelt werden, wer Bonitätsabfragen veranlasst und bezahlt.
  • Risikoprüfung vorziehen: Bonitätsprüfungen sind vor Vertragsschluss sinnvoller als nach Zahlungsausfall; ihre Kosten sind betrieblicher Aufwand.

Fundstelle: BGH, Urteile v. 11. 6. 2026 – VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juli 2026 (Rückblick Juni 2026 · Ausgabe 6).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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