Restrukturierungsrahmen: selten genutzt, oft zu spät

Nach Erhebungen des Zentrums für Insolvenzrecht und Sanierungspraxis (Zefis) und des INDat Report zählten die 24 Restrukturierungsgerichte 2025 nur 87 Verfahren nach dem StaRUG, nach 84 im Vorjahr. Das Instrument bleibt damit eine Nische, obwohl es Sanierungen ohne Insolvenzverfahren ermöglicht.

Die Rechtslage

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen dient nach § 29 Abs. 1 StaRUG der nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 InsO. Maßgeblich ist eine Prognose, in aller Regel über 24 Monate. Zur Verfügung stehen vier Instrumente, die einzeln nutzbar sind: das gerichtliche Planabstimmungsverfahren, die gerichtliche Vorprüfung, die Stabilisierungsanordnung gegen Vollstreckungsmaßnahmen und die gerichtliche Planbestätigung.

Voraussetzung ist die Anzeige des Vorhabens beim Restrukturierungsgericht mit Planentwurf oder Konzept und Verhandlungsstand (§ 31 StaRUG). Während der Rechtshängigkeit ruht die Insolvenzantragspflicht; der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist dem Gericht aber unverzüglich anzuzeigen (§ 42 StaRUG) und führt grundsätzlich zur Aufhebung (§ 33 Abs. 2 StaRUG). Ist der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig, wird die Planbestätigung versagt (§ 63 StaRUG).

Was das für die Praxis bedeutet

  • Eine belastbare Liquiditätsplanung über 24 Monate zeigt frühzeitig, ob das Zeitfenster offen ist.
  • Für eine Stabilisierungsanordnung ist ein Finanzplan über sechs Monate vorzulegen (§ 50 Abs. 2 StaRUG).
  • Gläubigergespräche sollten beginnen, solange noch Liquiditätsreserven bestehen.

Fundstelle: Börsen-Zeitung v. 18. 2. 2026; §§ 29 ff. StaRUG, § 18 InsO – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Oktober 2026 (Rückblick September 2026 · Ausgabe 9).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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