StaRUG: Bei Zahlungsunfähigkeit droht die Aufhebung der Restrukturierungssache

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) steht nur Unternehmen offen, die drohend, aber noch nicht tatsächlich zahlungsunfähig sind. Tritt die Zahlungsunfähigkeit während des Verfahrens ein, hebt das Restrukturierungsgericht die Sache nach § 33 Abs. 2 StaRUG grundsätzlich auf. Der Bundesgerichtshof hat in seiner ersten Entscheidung zum StaRUG präzisiert, wann ausnahmsweise weiterverhandelt werden darf.

Die Entscheidung

Eine GmbH, die an zwei bereits insolventen Tochtergesellschaften beteiligt war, legte einen Restrukturierungsplan vor. Eine Bank mit einer Forderung von rund 610.000 Euro und ein Dienstleister sollten jeweils 1 Prozent erhalten. Finanziert werden sollte der Plan allein durch einen ungesicherten Beitrag von 42.000 Euro einer ausländischen Gesellschaft. Nachdem die Bank ihre Forderung fällig gestellt hatte, zeigte die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit an und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Restrukturierungsgericht und Landgericht Düsseldorf lehnten ab.

Der BGH stellt klar: Ob ein Insolvenzverfahren offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegt, verlangt eine umfassende Würdigung und nicht nur einen Quotenvergleich. Bloße Absichtserklärungen oder optimistische Annahmen zur Drittfinanzierung genügen nicht. Dem Restrukturierungsgericht steht dabei ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Früh beginnen: Das StaRUG-Verfahren sollte eingeleitet werden, solange ein ausreichender Liquiditätsvorlauf besteht.
  • Finanzierung absichern: Beiträge von Investoren oder Gesellschaftern sollten verbindlich zugesagt, möglichst besichert oder hinterlegt sein.
  • Liquidität laufend planen: Fälligstellungen einzelner Gläubiger nach Planvorlage sind in die Liquiditätsplanung einzubeziehen.
  • Anzeigepflicht beachten: Eintretende Zahlungsunfähigkeit ist dem Restrukturierungsgericht unverzüglich anzuzeigen (§ 32 Abs. 3 StaRUG).

Fundstelle: BGH, Beschluss v. 23. 4. 2026 – IX ZB 18/25 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Mai 2026 (Rückblick April 2026 · Ausgabe 4).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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