Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sind zum Jahresbeginn mehrere Entlastungen wirksam geworden, die Arbeitnehmer, Gastronomiebetriebe und gemeinnützige Organisationen betreffen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19. Dezember 2025 zugestimmt; die Neuregelungen gelten überwiegend seit dem 1. Januar 2026.
Die Neuregelung
- Entfernungspauschale: Sie beträgt dauerhaft 38 Cent je Kilometer bereits ab dem ersten Kilometer. Die Mobilitätsprämie für Geringverdiener bleibt über 2026 hinaus erhalten.
- Gastronomie: Speisen in Restaurants und bei Verpflegungsdienstleistungen unterliegen dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Getränke bleiben beim Regelsatz von 19 %.
- Ehrenamt: Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Körperschaften wurde auf 50.000 Euro angehoben.
- Gewerkschaftsbeiträge: Sie sind künftig zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abziehbar.
Was das für die Praxis bedeutet
- Gastronomiebetriebe sollten Kassensysteme und Preisauszeichnung auf die Trennung von Speisen (7 %) und Getränken (19 %) prüfen; bei Pauschalangeboten ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich.
- Arbeitnehmer mit kurzen Arbeitswegen profitieren erstmals vom höheren Kilometersatz; Freibeträge im Lohnsteuerabzug lassen sich entsprechend anpassen.
- Vereine und Stiftungen können Vergütungen an Übungsleiter und Ehrenamtliche im Rahmen der höheren Freibeträge neu gestalten.
Fundstelle: Steueränderungsgesetz 2025, Bundesrat v. 19. 12. 2025 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Februar 2026 (Rückblick Januar 2026 · Ausgabe 1).
