Steueränderungsgesetz 2025 in Kraft

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sind zum Jahresbeginn mehrere Entlastungen wirksam geworden, die Arbeitnehmer, Gastronomiebetriebe und gemeinnützige Organisationen betreffen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19. Dezember 2025 zugestimmt; die Neuregelungen gelten überwiegend seit dem 1. Januar 2026.

Die Neuregelung

  • Entfernungspauschale: Sie beträgt dauerhaft 38 Cent je Kilometer bereits ab dem ersten Kilometer. Die Mobilitätsprämie für Geringverdiener bleibt über 2026 hinaus erhalten.
  • Gastronomie: Speisen in Restaurants und bei Verpflegungsdienstleistungen unterliegen dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Getränke bleiben beim Regelsatz von 19 %.
  • Ehrenamt: Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Körperschaften wurde auf 50.000 Euro angehoben.
  • Gewerkschaftsbeiträge: Sie sind künftig zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abziehbar.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Gastronomiebetriebe sollten Kassensysteme und Preisauszeichnung auf die Trennung von Speisen (7 %) und Getränken (19 %) prüfen; bei Pauschalangeboten ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich.
  • Arbeitnehmer mit kurzen Arbeitswegen profitieren erstmals vom höheren Kilometersatz; Freibeträge im Lohnsteuerabzug lassen sich entsprechend anpassen.
  • Vereine und Stiftungen können Vergütungen an Übungsleiter und Ehrenamtliche im Rahmen der höheren Freibeträge neu gestalten.

Fundstelle: Steueränderungsgesetz 2025, Bundesrat v. 19. 12. 2025 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Februar 2026 (Rückblick Januar 2026 · Ausgabe 1).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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