Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt der Schuldner Steuerpflichtiger und Steuerschuldner. Zahlt das Finanzamt eine Erstattung an den Insolvenzverwalter, leistet es an den Schuldner. Der Bundesfinanzhof hat daraus gefolgert, dass eine spätere Rückforderung nicht gegen den (ehemaligen) Verwalter gerichtet werden kann.
Die Entscheidung
Ein Insolvenzverwalter hatte im Jahr 2011 eine Einkommensteuererstattung von 1.747,48 Euro auf seinem Insolvenzanderkonto erhalten. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ermittelte das Finanzamt einen Sanierungsgewinn, änderte die Steuerfestsetzung und forderte 1.705,68 Euro vom Verwalter zurück. Das Finanzgericht bestätigte dies; der BFH hob das Urteil auf.
Schuldner eines Rückzahlungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO ist, zu dessen Gunsten die Zahlung erkennbar geleistet wurde. Ein Verwalter, der eine zur Masse geschuldete Erstattung im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entgegennimmt und der Masse zuführt, ist jedenfalls nicht Leistungsempfänger. Er handelt als bloße Zahlstelle; auf die Kontogestaltung kommt es nicht an.
Was das für die Praxis bedeutet
- Verwalter: Rückforderungsbescheide, die an den Verwalter persönlich gerichtet sind, sollten mit Einspruch angegriffen werden.
- Schuldner: Nach Aufhebung des Verfahrens muss mit Rückforderungen gerechnet werden, wenn sich Festsetzungen nachträglich ändern, etwa durch einen Sanierungsgewinn.
- Sanierungsgewinne: Die steuerlichen Folgen einer Restschuldbefreiung sollten frühzeitig geprüft werden, einschließlich einer möglichen Steuerfreiheit nach § 3a EStG.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 28. 1. 2026 – X R 3/23, veröffentlicht am 18. 6. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juli 2026 (Rückblick Juni 2026 · Ausgabe 6).
