Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut innerhalb von Mitunternehmerschaften gegen ein Entgelt unter dem Verkehrswert übertragen, stellt sich die Frage nach dem Gewinn. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Im Anwendungsbereich von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ist der Buchwert bis zur Höhe des Teilentgelts vollständig gegenzurechnen.
Die Entscheidung
Ein Mitunternehmer übertrug ein Grundstück aus seinem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft. Der Buchwert betrug rund 920.000 Euro, der Verkehrswert rund 1,03 Mio. Euro; das Entgelt entsprach dem Buchwert. Das Finanzamt teilte den Vorgang nach der strengen Trennungstheorie im Verhältnis Entgelt zu Verkehrswert in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf und ermittelte einen Gewinn von rund 96.500 Euro.
Der BFH folgte dem nicht und hob die Vorentscheidung auf. Nach der modifizierten Trennungstheorie wird der Buchwert zunächst dem entgeltlichen Teil bis zur Höhe des Entgelts zugeordnet. Ein Gewinn entsteht erst, wenn das Teilentgelt den gesamten Buchwert übersteigt. Maßgeblich war der Zweck der Vorschrift, Umstrukturierungen innerhalb von Mitunternehmerschaften zu erleichtern. Im Streitfall entstand kein Gewinn.
Was das für die Praxis bedeutet
- Übertragungen zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen lassen sich gegen ein Entgelt bis zur Höhe des Buchwerts gewinnneutral gestalten.
- Das kann auch bei der Neuordnung von Familienpersonengesellschaften im Vorfeld einer Nachfolge helfen.
- Die Sperrfristen des § 6 Abs. 5 Satz 4 ff. EStG sind weiterhin zu beachten.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 11. 12. 2025 – IV R 17/23, veröffentlicht am 19. 2. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief März 2026 (Rückblick Februar 2026 · Ausgabe 2).
