Das Abzugsverbot für Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 KStG hat Grenzen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es nicht eingreift, wenn Darlehensgeberin und Darlehensnehmerin lediglich über eine natürliche Person als gemeinsamen Gesellschafter verbunden sind.
Die Entscheidung
Eine GmbH, deren Alleingesellschafter A war, hatte einer Schwestergesellschaft, an der A zu 66 Prozent beteiligt war, mehrere Darlehen gewährt und Bürgschaften übernommen. Nach einem Rangrücktritt im Jahr 2013 schrieb sie Darlehensforderungen teilweise ab und verzichtete auf Zinsen. Das Finanzamt versagte die Gewinnminderungen.
Der BFH stellt zwei Grundsätze auf: Gewinnminderungen aus Zinsforderungen werden weder von Satz 4 noch von Satz 7 des § 8b Abs. 3 KStG erfasst, da Zinsen Vergütung für die Kapitalüberlassung sind. Zudem erstreckt sich Satz 5, der nahestehende Personen einbezieht, nicht auf Fälle, in denen eine natürliche Person die Nähebeziehung vermittelt; Satz 5 setzt einen Gesellschafter im Sinne des Satzes 4 voraus. Der BFH verwies die Sache an das FG Berlin-Brandenburg zurück, das nun prüfen muss, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Was das für die Praxis bedeutet
- In Schwesterstrukturen natürlicher Personen können Abschreibungen auf Darlehen und Zinsforderungen steuerlich abziehbar sein.
- Das Risiko verlagert sich auf die verdeckte Gewinnausschüttung: Fremdübliche Konditionen, Sicherheiten und Dokumentation bleiben entscheidend.
- Offene Fälle, in denen das Finanzamt das Abzugsverbot angewendet hat, sollten überprüft werden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 1. 4. 2026 – I R 11/24, veröffentlicht am 11. 6. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juli 2026 (Rückblick Juni 2026 · Ausgabe 6).
