Wer sein Testament selbst schreibt, muss es auch eigenhändig unterschreiben – und zwar mit einem Schriftzug, der aus Buchstaben besteht. Das Oberlandesgericht München hat ein Schriftstück, das nur mit einem grafischen Zeichen unterzeichnet war, als formunwirksam angesehen.
Die Entscheidung
Der 2022 verstorbene Erblasser hatte im Lauf der Jahre elf Testamente errichtet, darunter mehrere notarielle. Im April 2022 schrieb er eigenhändig: „Ich kündige alle Testamente“, und setzte darunter ein Zeichen, das keinen lesbaren Namenszug darstellte. Ein Sohn wollte das Schriftstück als Widerrufstestament gelten lassen, um zur gesetzlichen Erbfolge zu gelangen.
Das OLG lehnte das ab. Eine Unterschrift im Sinne des § 2247 BGB setzt ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde voraus; Lesbarkeit ist nicht erforderlich, reine Wellenlinien, Kreuze oder sonstige Handzeichen genügen aber nicht. Die Formvorschrift gilt streng, selbst wenn die Urheberschaft des Erblassers feststeht. Der Widerruf war damit unwirksam, und es blieb bei dem zuletzt errichteten notariellen Testament.
Was das für die Praxis bedeutet
- Eigenhändige Testamente mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, und zwar am Ende des Textes.
- Bei gesundheitlichen Einschränkungen oder zittriger Hand sollte ein notarielles Testament errichtet werden.
- Widerrufe früherer Verfügungen bedürfen derselben Sorgfalt wie das Testament selbst.
- Testamente sicher verwahren, etwa in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht.
Fundstelle: OLG München, Beschluss v. 19. 5. 2026 – 33 Wx 202/25 e – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Oktober 2026 (Rückblick September 2026 · Ausgabe 9).
