Umsatzsteuer: Doppelberichtigung auch in der Eigenverwaltung

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden offene Kundenforderungen eines sollversteuernden Unternehmens umsatzsteuerlich zunächst als uneinbringlich behandelt. Zieht die Masse sie später ein, ist die Steuer erneut zu berichtigen – diesmal als Masseverbindlichkeit. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese zweite Berichtigung unabhängig davon erfolgt, ob die erste zutreffend durchgeführt wurde.

Die Entscheidung

Eine GmbH stellte im November 2019 Insolvenzantrag in Eigenverwaltung; das Gericht eröffnete das Verfahren und bestellte einen Sachwalter. Der bestätigte Insolvenzplan sah für ungesicherte Gläubiger eine Quote von 15 Prozent vor. Entgelte für Leistungen, die vor der Eröffnung erbracht worden waren, gingen erst danach ein. Das Finanzamt lehnte eine Korrektur für den Zeitraum vor Eröffnung ab, setzte aber für den Zeitraum nach Eröffnung Umsatzsteuer auf die vereinnahmten Beträge fest. Die Gesellschaft sah darin eine Doppelbelastung.

Der BFH wies die Revision zurück. Die Berichtigung im Massebereich sei nicht davon abhängig, dass die vorangehende Berichtigung verfahrensrechtlich umgesetzt wurde; Festsetzungen für verschiedene Zeiträume entfalten insoweit keine Bindungswirkung. Die Doppelberichtigung gilt auch in der Eigenverwaltung. Eine mögliche Doppelbelastung ist im Verfahren für den vorinsolvenzlichen Zeitraum zu klären.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Forderungsbestand und darauf entfallende Umsatzsteuer zum Eröffnungsstichtag genau dokumentieren.
  • Die erste Berichtigung aktiv geltend machen und Bescheide für den Zeitraum vor Eröffnung mit Rechtsbehelfen offenhalten.
  • Die Umsatzsteuer auf eingezogene Altforderungen in der Liquiditäts- und Insolvenzplanrechnung als Masseverbindlichkeit berücksichtigen.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 18. 12. 2025 – V R 34/23, veröffentlicht am 30. 4. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Mai 2026 (Rückblick April 2026 · Ausgabe 4).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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