Das Bundesfinanzministerium hat mit zwei Schreiben vom 1. April 2026 die Verwaltungsauffassung zur Umsatzsteuer bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne an die Rechtsprechung angepasst. Betroffen sind vor allem juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine mit ideellem Bereich und Holdinggesellschaften.
Die Neuregelung
- Organschaft: Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaften bleiben auch dann nicht steuerbare Innenleistungen, wenn sie für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne verwendet werden. Eine unentgeltliche Wertabgabe entsteht insoweit nicht. Anders liegt es bei Verwendung für unternehmensfremde, etwa private Zwecke.
- Nutzungsänderung: Erhöht sich später der nichtwirtschaftliche Nutzungsanteil eines Wirtschaftsguts, wird dies nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Stattdessen ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zu prüfen, mit ihren zeitlichen Grenzen und Bagatellgrenzen.
Die Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2027 wird die bisherige Verwaltungsauffassung nicht beanstandet, wenn sie einheitlich angewandt wird.
Was das für die Praxis bedeutet
- Gemischt genutzte Gebäude, Fahrzeuge und Anlagen sollten erfasst und die Entwicklung der Nutzungsquoten im Berichtigungszeitraum geprüft werden.
- Für 2026 ist zu entscheiden, ob die alte oder die neue Auffassung günstiger ist; die Wahl muss einheitlich getroffen werden.
- Organkreise mit hoheitlichen oder ideellen Bereichen sollten ihre interne Leistungsverrechnung auf Wertabgaben durchsehen.
Fundstelle: BMF-Schreiben v. 1. 4. 2026 – III C 2 – S 7105/00035/008/056 (Organschaft) und BMF-Schreiben v. 1. 4. 2026 – III C 2 – S 7316/00022/007/023 (Nutzungsänderung) – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Mai 2026 (Rückblick April 2026 · Ausgabe 4).
